Nach § 125 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen (nicht Gleichgestellte nach § 2 Abs. 3 SGB IX) Anspruch auf 5 Arbeitstage zusätzlichen bezahlten Urlaub im Urlaubsjahr. Der Zusatzurlaub kommt zum Erholungsurlaub hinzu, unabhängig von der Dauer des Erholungsurlaubs. Ein Anspruch auf Zusatzurlaub besteht also auch dann, wenn der arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Erholungsurlaub höher ist als der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2006, Az.: 9 AZR 669/05 auch dann, wenn arbeitsvertraglich ein Urlaub vereinbart worden ist, der 5 Arbeitstage länger ist als der gesetzliche Mindesturlaub. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall waren arbeitsvertraglich 29 Urlaubstage vereinbart. Das BAG stellt dazu fest, dass die Regelung des § 125 SGB IX auf dem Gedanken beruhe, dass schwerbehinderte Menschen stärker belastet seien und deshalb eine längere Zeit benötigten, um sich von der Arbeit zu erholen.
Ein Anspruch auf Zusatzurlaub besteht dagegen nicht, wenn ein Anspruch auf Erholungsurlaub, etwa wegen einer ganzjährigen Arbeitsunfähigkeit nicht besteht. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 S. 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden. Da es sich beim Zusatzurlaub um einen gesetzlichen Urlaub handelt, kann auf ihn, wie auf den regulären Erholungsurlaub, nicht verzichtet werden.
Für den Fall, dass die Schwerbehinderteneigenschaft im Verlauf des Urlaubsjahres eintritt oder wegfällt, bestimmt § 125 Abs. 2 Satz 1, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub nicht in vollem Umfang von 5 Tagen, sondern entsprechend den Regelungen für den Erholungsurlaub bei Beginn oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses im Urlaubsjahr nur anteilig besteht. Ergeben sich dabei halbe Urlaubstage, werden diese auf volle Urlaubstage aufgerundet.
Eine Übertragung des Zusatzurlaubs auf das folgende Kalenderjahr ist, entsprechend den Regelungen für den Erholungsurlaub nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitsnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall muss der Urlaub auch in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden, da er andernfalls verfällt.
Wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 SGB IX rückwirkend für ein bereits abgelaufenes Urlaubsjahr festgestellt wird, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr nach § 125 Abs. 3 SGB IX die dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung. D. h., dass auch in diesen Fällen eine Übertragung des Zusatzurlaubs auf das folgende Kalenderjahr nur statthaft ist, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitsnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen und dass er in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, da er andernfalls verfällt.
Wenn im Tarifvertrag ein Urlaubsgeld vorgesehen ist, ist dieses für den Zusatzurlaub nicht zu bezahlen, wenn das Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag ausdrücklich nur „für den tariflichen Urlaub“ zugesichert ist. Wird im Tarifvertrag keine entsprechende Einschränkung vorgenommen, sondern nur von „Urlaubstagen“ gesprochen, so ist das Urlaubsgeld auch für den Zusatzurlaub zu zahlen (BAG 9. Senat Urteil vom 23. Januar 1996, Az: 9 AZR 891/94 - NZA 1996, 831-832).