81 Abs. 5 Satz 1 SGB IX bestimmt die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern. Auch hier sind die Integrationsämter verpflichtet, die Arbeitgeber dabei zu unterstützen. Das SGB IX sieht auch für die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen Erleichterungen und Hilfen vor. So können schwerbehinderte Menschen, die in Teilzeit auch unter 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, weil dies wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, auf einen, unter Umständen auch auf bis zu drei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden (§ 75 Abs. 2 Satz 2, § 76 Abs. 1 Satz 2).

Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs. 5 S. 3 einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Auch für Abs. 5 und damit auch für die Ermöglichung einer Teilzeitbeschäftigung gilt die in § 81 Absatz 4 Satz 3 enthaltene Zumutbarkeitsgrenze.

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