Eine Eingliederung in das Berufsleben und damit eine Teilhabe am Berufsleben ist nur erreichbar, wenn behinderte Bewerber überhaupt eine Chance auf Berücksichtigung erhalten. Dem dient das oben (5.2.3) erwähnte Benachteiligungsverbot nach § 81 Abs. 2 SGB IX i.V.m. dem AGG, auf welches in § 81 Abs. 2 S. 2 SGB IX verwiesen wird. Nach § 81 Abs. 1 SGB IX sind die Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Diese Pflicht trifft alle Arbeitgeber unabhängig davon, ob sie verpflichtet sind, einen bestimmten Prozentsatz der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen oder nicht. Sie müssen dazu frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Agentur für Arbeit als deren Untergliederung oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Sowohl über eingegangene Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder eines Integrationsfachdienstes als auch über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen, die sich ohne Beteiligung der Arbeitsagentur beworben haben, haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 SGB IX) und die in § 93 genannten betrieblichen Interessenvertretungen (das sind Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat) unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richter und Richterinnen wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist.

Bei der Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, müssen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 beteiligen und die in § 93 genannten Vertretungen anhören. Das heißt, dass die Schwerbehindertenvertretung bereits von der Absicht des Arbeitgebers, einen freien Arbeitsplatz besetzen zu wollen, zu unterrichten ist. Damit wird der Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit gegeben zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem bereits im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Die Schwerbehindertenvertretung kann bei dieser Gelegenheit auch darauf einwirken, dass der Arbeitgeber seine Pflicht, das Arbeitsamt zu beteiligen, erfüllt.

Wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt und die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.

Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch ihre Beteiligung ausdrücklich ablehnt.

Besondere Verpflichtungen, welche über die allgemeinen Verpflichtungen aller Arbeitgeber gemäß § 81 hinausgehen, bestehen nach § 82 SGB IX für öffentliche Arbeitgeber. Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze im Sinn von § 73. Verpflichtet sind die öffentlichen Arbeitgeber in Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften, Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Wenn sich schwerbehinderte Menschen um einen solchen Arbeitsplatz beworben haben oder wenn sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden sind, müssen sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine Einladung ist jedoch entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, also der Bewerber dem Anforderungsprofil einer zu besetzenden Stelle nicht entspricht. Das wäre z. B. der Fall, wenn erforderliche EDV-Kenntnisse nicht vorhanden sind. Das ergibt sich daraus, dass eine Benachteiligung im Sinne des § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX und § 8 Abs. 1 AGG nur dann gegeben ist, wenn Personen, die an sich für die Tätigkeit geeignet wären, von vornherein nur wegen ihrer Schwerbehinderung nicht für die Einstellung in Betracht gezogen werden (vgl. BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 112/03 - NZA 2004, 540).

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