Rechtsgrundlage ist § 81 Abs. 2 SGB IX. In Abs. 2 S. 2 wird für die Einzelheiten auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verwiesen. Dieses enthält Regelungen, um die Benachteiligung behinderter Menschen im Arbeitsleben zu verhindern, ferner
Regelungen über einen Entschädigungsanspruch bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot.
Arbeitgeber dürfen, unabhängig davon, ob sie zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind oder nicht, diese wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligen (§ 7 Abs. 1 AGG). Zum Begriff der Benachteiligung vgl. § 3 AGG. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind gemäß § 7 Abs. 2 unwirksam.
Eine Benachteiligung liegt dann vor, wenn ein schwerbehinderter Mensch durch Vereinbarungen oder Maßnahmen schlechter gestellt wird oder ihm Verbesserungen verweigert werden. Die Benachteiligung muss im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, die Behinderung muss aber nicht alleiniger Grund sein. Es reicht aus, dass bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme die Behinderung eine Rolle spielt, auch wenn weitere Gesichtspunkte für die Entscheidung mit maßgebend sind (§ 4 AGG, Haufe Online-Kommentar RZ. 21 zu SGB IX § 81). Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist nach § 8 Abs. 1 AGG jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der von dem schwerbehinderten Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Die gestellten Anforderungen müssen jedoch berechtigt und angemessen sein.
§ 13 AGG betont das Recht der Beschäftigten, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle, also insbesondere beim Betriebs- oder Personalrat oder der Schwerbehindertenvertretung zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, worunter auch eine Behinderung fällt, benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem Beschwerde führenden Beschäftigten mitzuteilen.
Für den Fall, dass gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen wird, besteht nach § 15 AGG ein Schadensersatzanspruch. Der durch die Benachteiligung entstandene Schaden ist zu ersetzen. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist (immaterieller Schaden), kann der oder die Beschäftigte nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Zum Schadensersatzanspruch bei Nichtberücksichtigung eines behinderten Bewerbers vgl. u. 5.2.4.2.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart (§ 15. Abs. 4 AGG). Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
Für den Fall, dass es wegen einer Benachteiligung, z. B. wegen der damit verbundenen Schadensersatzforderung zu einem Rechtsstreit kommt, enthält § 22 AGG eine der besonderen Situation entsprechende Beweislastregelung:
Wenn im Streitfall die eine Partei, d. h. der schwerbehinderte Mensch Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, also z. B. der Behinderung, vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Bei der Verfolgung seiner Ansprüche kann sich der Betroffene in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, von einem Antidiskriminierungsverband als Beistand helfen lassen (§ 23 Abs. 2 AGG). Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen, welche unter den Schutz des AGG fallen, wahrnehmen und mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden. Die Blindenselbsthilfeorganisationen erfüllen in aller Regel diese Voraussetzungen.
Wer der Ansicht ist, dass er diskriminiert worden ist, kann sich auch an die nach § 25 Abs. 1 AGG beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtete Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden (§ 27 Abs. 1 AGG). Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt gemäß § 27 Abs. 2 AGG Personen, die sich an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Sie ist bei ihrer Amtsführung unabhängig. Die Antidiskriminierungsstelle kann insbesondere
- über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,
- Beratung durch andere Stellen vermitteln,
- eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung zuständig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der Personen, welche sich an sie wenden, mit deren Einverständnis unverzüglich an diese weiter. Solche Beauftragte sind z. B. der oder die Beauftragte der Bundesregierung für behinderte Menschen.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann gemäß § 28 Abs. 1 AGG zur Erreichung einer gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich an sie gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt.