Rechtsgrundlage ist § 77 SGB IX. Die Vorschrift behandelt die Pflicht zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe, die Höhe, das Verfahren zur Erhebung sowie die Verwendung und die Verteilung der Mittel der Ausgleichsabgabe zwischen Bund und Ländern.

Die Normen des § 77 Abs. 1 und 2 bilden zusammen mit den Vorschriften über die Beschäftigungspflicht das Kernstück des Schwerbehindertenrechts.

Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Mindestzahl nicht erreichen, sind sie nach § 77 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Höhe der Ausgleichsabgabe beläuft sich nach § 77 Abs. 2 SGB IX je nach der Beschäftigungsquote auf 105,00, 180,00 oder 260,00 Euro. Nach § 77 Abs. 3 SGB IX ist die Ausgleichsabgabe dynamisiert. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt den Erhöhungsbetrag und die sich danach ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.

Die Ausgleichsabgabe zu erheben und zu verwenden, ist Auf­gabe des Integrationsamtes (§ 102 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

Die Ausgleichsabgabe darf nach § 77 Abs. 5 S. 1 SGB IX nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden.

Rechtsgrundlage für die Verwendung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben ist die auf § 79 Nr. 2 beruhende Schwerbehindertenausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV).

Wie das BVerfG in seinem Beschluss über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde vom 1. Oktober 2004, Az: 1 BvR 2221/03 (Behindertenrecht 2004, S. 202-204) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG festgestellt hat, sind die Vorschriften im Schwerbehindertenrecht über Beschäftigungspflicht und zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze mit dem GG vereinbar. Das BVerfG stellt fest: „Die Regelungen über die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen und zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe stellen zwar eine Berufsausübungsregelung i.S.v. GG Art 12 Abs. 1 dar. Sie sind aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt und genügen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere sind sie geeignet, das gemäß GG Art 3 Abs. 3 S 2 legitime Ziel der beruflichen Integration behinderter Menschen zu erreichen und nach wie vor auch erforderlich und zumutbar, da überproportional viele schwerbehinderte Menschen arbeitslos sind und die Arbeitgeber hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet werden. Weder die gesetzliche Pflichtquote … gemäß SGB IX § 72 Abs. 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 noch die gestaffelte Ausgleichsabgabe i.S.v. SGB IX § 77 Abs. 2 erscheinen überhöht. … Eine gleichheitswidrige Benachteiligung deutscher Unternehmen i.S.v. GG Art 3 Abs. 1 im Verhältnis zu ausländischen Unternehmern ist nicht ersichtlich, da auch in mindestens neun Mitgliedsstaaten der EU eine Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen besteht.“

Die Ausgleichsabgabe ist keine Steuer, sondern wegen ihrer speziellen Zweckbestimmung eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe. Bei ihr steht nicht die Finanzierungsfunktion für Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Vordergrund, sondern ihre Antriebs- und Ausgleichsfunktion (Urteil des BVerfG vom 26. Mai 1981 - BVerfGE 57, 139).

Die Arbeitgeber dür­fen sich jedoch nicht damit begnügen, sich durch die Zahlung der Ausgleichsabgabe für nichtbesetzte Pflichtplätze freizukaufen. Sie sind vielmehr aufgrund ihrer gesteigerten Fürsorgepflicht nach § 81 Abs. 3 SGB IX ver­pflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass, soweit dies für sie zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, in ihren Betrieben oder Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Men­schen eine dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden. In diesem Zusammenhang ist für den Fall, dass die Belastung für den Arbeitgeber zu groß wäre, auf die Hilfe durch die Integrationsämter hinzuweisen. Der Arbeitgeber muss versuchen, den Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf eine behindertengerechte Beschäftigung ggf. auch durch Umorganisation zu erfüllen. Insoweit kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, durch Umorganisation einen behindertengerechten Arbeitsplatz zu schaffen, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann (Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. Juni 2005, Az: 3 Sa 30/05 - NZA-RR 2005, 510-514; AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; LAG Niedersachsen vom 1.7.2003 -13 Sa 1853/02).

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