Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Bundesagentur für Arbeit, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge werden nach § 44 Abs. 1 SGB IX ergänzt durch

  • Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
  • Beiträge und Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung, zur Rentenversicherung, zur Bundesagentur für Arbeit und zur Pflegeversicherung jeweils nach Maßgabe der einschlägigen Sozialgesetzbücher,
  • Reisekosten und
  • Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.

Wenn der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt ist, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden (§ 44 Abs. 2 SGB IX).

Zur Sicherung des Lebensunterhalts leisten nach § 45 SGB IX während der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben die jeweils zuständigen Rehabilitationsträger Übergangsgeld nach Maßgabe des SGB IX und den jeweils nach den einschlägigen Spezialgesetzen einschlägigen Bestimmungen. Das sind:

  • für die Träger der Unfallversicherung die §§ 49 bis 52 des Siebten Buches,
  • für die Träger der Rentenversicherung die §§ 20 und 21 des Sechsten Buches,
  • für die Bundesagentur für Arbeit die §§ 160 bis 162 des Dritten Buches und
  • für die Träger der Kriegsopferfürsorge § 26a des Bundesversorgungsgesetzes.

Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht nach § 45 Abs. 3 SGB IX auch für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs. 4 Satz 2), wenn die Teilnehmer an einer solchen Maßnahme wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.

Wenn es sich um berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, um eine erstmalige berufliche Ausbildung oder um Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung (§ 33 Abs. 4 Nr. 2a SGB IX) sowie um Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen handelt, erhalten behinderte Menschen als Leistung von der Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 104 bis 108 des Dritten Buches bzw. von den Trägern der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes (§ 45 Abs. 5 SGB IX).

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach § 46 ff. SGB IX. Darauf kann hier nicht weiter eingegangen werden.

Wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zwischenzeit weitergezahlt, wenn die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann (§ 51 Abs. 1 SGB IX). Solche Pausen können sich z. B. zwischen einer Berufsfindungsmaßnahme und der Aufnahme der blindentechnischen Grundausbildung oder auch zwischen dieser und der Aufnahme der Umschulung für einen Beruf ergeben. Für blinde oder sehbehinderte Menschen wird es häufig nicht möglich sein, für solche Zwischenzeiten eine zumutbare Beschäftigung zu vermitteln.

Häufig wird im Anschluss an eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, also z.B. an eine Umschulung, nicht unmittelbar eine Berufstätigkeit aufgenommen werden können. Nach § 51 Abs. 4 SGB IX werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sich die Betroffenen bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und ihnen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten zusteht. Die Höhe des Übergangsgeldes verringert sich allerdings etwas.

Weil es sich beim Übergangsgeld um eine Lohnersatzleistung handelt, werden auf dieses Arbeitseinkommen oder andere Lohnersatzleistungen nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 SGB IX angerechnet.

Zur Übernahme für Reisekosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben entstehen, bestimmt § 53 Abs. 1 SGB IX u.a., dass dazu auch die Kosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls zählen.

Während der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die sich ja z. B. einschließlich einer blindentechnischen Grundausbildung auf bis zu 3 Jahre erstrecken können, werden nach § 53 Abs. 2 Reisekosten auch für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

Damit eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht daran scheitern muss, dass der Leistungsberechtigte den Haushalt nicht mehr weiterführen kann, wird nach § 54 Abs. 1 Haushaltshilfe gewährt, wenn eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Nach § 54 Abs. 2 SGB IX werden anstelle der Haushaltshilfe auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist. Berufsförderungswerke ermöglichen erfahrungsgemäß die Mitnahme von Kindern. Nähere Auskünfte erteilen die Berufsförderungswerke.

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