Ergänzend ist zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen auf die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben durch die Integrationsämter (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) hinzuweisen. Die möglichen Leistungen an schwerbehinderte Menschen bzw. Arbeitgeber sind § 102 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zu entnehmen. Hilfreich ist ferner die Unterstützung durch die Integrationsfachdienste bzw. psychosozialen Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen. Sie beraten und helfen in Problemlagen vor Ort und werden im Auftrag der Rehabilitationsträger tätig (§§ 109 ff. SGB IX). Zu den Einzelheiten vgl. unten 5.3 Begleitende Hilfen im Arbeitsleben.