Die Förderung nach dem SGB VII setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte zum versicherten Personenkreis nach den §§ 2 ff. SGB VII gehört und dass ein Versicherungsfall, also ein Arbeitsunfall einschließlich eines Wegeunfalls oder eine Berufskrankheit (§§ 7 ff. SGB VII) für den Schaden ursächlich ist. Es muss ein doppelter ursächlicher Zusammenhang bestehen:
- zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (haftungsbegründende Kausalität),
- zwischen der Auswirkung auf den Körperzustand und einem Gesundheitsschaden als Unfallfolge (haftungsausfüllende Kausalität).
Fragen des ursächlichen Zusammenhangs werden nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts herrschenden Ursachenbegriff der wesentlichen Bedingung beantwortet, kurz gefasst:
Von einem Bündel mehrerer Mitursachen werden als ursächlich nur die Bedingungen anerkannt, die wesentlich zum Erfolg (z. B. zur Erblindung) mitgewirkt haben. Dabei sind die Mitursachen wertend gegeneinander abzuwägen. Es reicht aus, dass der Arbeitsunfall neben anderen Bedingungen eine mindestens gleichwertige Mitursache ist.