Die Förderung nach dem SGB VII setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte zum versicherten Personenkreis nach den §§ 2 ff. SGB VII gehört und dass ein Versicherungsfall, also ein Arbeitsunfall einschließlich eines Wegeunfalls oder eine Berufskrankheit (§§ 7 ff. SGB VII) für den Schaden ursächlich ist. Es muss ein doppelter ursächlicher Zusammen­hang bestehen:

  • zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (haftungsbegründende Kausalität),
  • zwischen der Auswirkung auf den Körperzustand und einem Gesundheitsschaden als Unfallfolge (haftungsausfüllende Kausalität).

Fragen des ursächlichen Zusammenhangs werden nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts herrschenden Ursachenbegriff der wesentlichen Bedin­gung beantwortet, kurz gefasst:

Von einem Bündel mehrerer Mitursachen werden als ursächlich nur die Bedingungen anerkannt, die wesentlich zum Erfolg (z. B. zur Erblindung) mitgewirkt haben. Dabei sind die Mitursachen wertend gegenein­ander abzuwägen. Es reicht aus, dass der Arbeitsunfall neben anderen Bedingungen eine mindestens gleich­wertige Mitursache ist.

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