Der Anspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger setzt nach § 9 Abs. 2 SGB VI voraus, dass die persönlichen und versicherungsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind. Nach § 10 Abs. 1 SGB VI sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann bzw. bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Es genügt aber auch, dass bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen richten sich nach § 11 SGB VI. Nach Abs. 1 haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

  1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
  2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

Nach § 11 Abs. 2a sind die versicherungsmäßigen Voraussetzungen auch erfüllt

  1. wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
  2. wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben nach § 11 Abs. 3 auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten in diesem Zusammenhang als Versicherte.

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