Die berufliche Weiterbildung umfasst die berufliche Fortbildung und Umschulung.
Nach § 1 Abs. 4 BBiG soll es die berufliche Fortbildung ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Sie findet also innerhalb des erlernten bzw. ausgeübten Berufes statt. Durch Rechtsverordnungen können Fortbildungsordnungen erlassen werden (§ 53 BBiG, § 42 HWO).
Die berufliche Fortbildung ist für behinderte Menschen auch dann von Bedeutung, wenn durch sie nach Eintritt einer Behinderung die weitere Tätigkeit im bisherigen Beruf möglich wird.
Die berufliche Umschulung soll nach § 1 Abs. 5 BBiG zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Sie ist für die berufliche Rehabilitation behinderter Menschen von besonderer Bedeutung; denn eine eintretende Behinderung zwingt zumal bei Blinden und Sehbehinderten häufig zu einem Berufswechsel. Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen werden von den Berufsförderungswerken für Blinde und Sehbehinderte angeboten (vgl.4.3.2).
Auch für die berufliche Umschulung können durch Rechtsverordnung Umschulungsordnungen erlassen werden (§ 58 BBiG, § 42e HWO). Nach § 65 BBiG i.V.m. § 67 BBiG, § 42n HWO i.V.m. § 42l HWO sollen in den Fortbildungs- und Umschulungsregelungen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Für behinderte Menschen können überdies, wenn es die Behinderung erfordert, abweichende Regelungen getroffen werden (§ 66 i.V.m. § 67 BBiG bzw. § 42n i.V.m. § 42m HWO).
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung (Fortbildung und Umschulung) ist Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit, sofern nicht andere Rehabilitationsträger, wie z. B. Träger der Versorgungsverwaltung, Träger der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung, zuständig sind (§ 22 SGB III). Vorrangige Regelungen enthalten für das Entschädigungsrecht die §§ 25b Abs. 1 Nr. 1 und 26f BVG, für die soziale Rentenversicherung die §§ 9 ff. sowie § 16 SGB VI und für die soziale Unfallversicherung §§ 26 und 35 SGB VII, wobei jeweils auf die §§ 33 - 38 SGB IX verwiesen wird.