Die Förderung erfolgt nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), soweit die individuelle Förderung nicht nach anderen Gesetzen vorrangig ist (§ 65 BAföG).
Eine solche vorrangige Leistung ist die Erziehungsbeihilfe des § 27 BVG. Sie wird Beschädigten, deren Kinder oder Waisen gewährt. Gefördert wird die berufliche und schulische Ausbildung einschließlich eines Hochschulstudiums. Vgl. §§ 12 und 18 bis 21 Kriegsopferfürsorgeverordnung. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Fälle, auf die das BVG anzuwenden ist.
Für unfallverletzte Schüler oder Studenten erfolgt die Förderung nach § 35 SGB VII.
Nach § 1 BAföG besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Dadurch sollen die Bildungschancen Minderbemittelter verbessert werden. Rechtssystematisch ist das Ausbildungsförderungsrecht dem Bereich der sozialen Förderung zuzurechnen. Von den auszubildenden Menschen werden keine überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Leistungen gefordert. Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht (§ 9 BAföG). Es handelt sich um kein „Begabtenförderungsgesetz" (M. Eylert, Lexikon des Rechts, Luchterhand-Verlag, Gruppe 11/70). Gefördert werden nach § 2 u. a. Schüler von Berufsfachschulen, Fachschulen sonstiger Art, sowie Studierende an Universitäten, aller Arten von Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien.
Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Durch § 7 Abs. 1a BAföG wird die Umstellung auf das Bachelor- und Masterstudium berücksichtigt. Dort heißt es:
„(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat. ...“
5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 beziehen sich auf ein Auslandsstudium.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 30.08.2005 - 2 K 5689/04 - entschieden, dass für einen Juristen der Bachelor kein berufsqualifizierender Abschluss sei; denn er „befähigt den Auszubildenden nicht zur Aufnahme eines juristischen Berufs im klassischen Sinne.“ Dafür sei in Deutschland regelmäßig nach wie vor das erste und zweite Staatsexamen erforderlich.