Unter beruflicher Bildung nach dem BBiG ist die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung zu verstehen (§ 1 Abs. 1 BBiG).

Maßnahmen zur Berufsausbildungsvorbereitung dienen dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen (§ 1 Abs. 2 BBiG). Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich nach § 68 Abs. 1 BBiG bzw. § 42o Abs. 1 HWO an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen dieses Personenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden.

Aufgabe der Berufsausbildung ist es, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (§ 1 Abs. 3 BBiG).

Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung haben das Ziel, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 4 BBiG). Sie bauen also auf dem ausgeübten Beruf auf.

Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG). Sie spielt bei der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen eine große Rolle. Es ist zwar das Ziel der beruflichen Rehabilitation, die weitere Tätigkeit im bisherigen Beruf durch Anpassungen und begleitende Hilfen oder auch durch Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Häufig kann aber der bisherige Beruf infolge der eingetretenen Behinderung nicht mehr ausgeübt werden, so dass die Weichen neu gestellt werden müssen.

Die Berufsbildung nach dem BBiG wird in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung), in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung) durchgeführt (§ 2 Abs. 1 BBiG). Solche sonstigen Berufsbildungseinrichtungen sind z. B. die Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke, Reha- oder Ausbildungszentren für Blinde und Sehbehinderte (§ 35 SGB IX). Die Berufsbildungswerke dienen vorrangig der Erstausbildung, die Berufsförderungswerke der Umschulung.

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (§§ 4 Abs. 3 BBiG, 25 Abs. 3 HWO). Rechtsverbindliche Ausbildungsordnungen werden durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Forschung bzw. der zuständigen Fachministerien in Form einer Rechtsverordnung erlassen (§ 4 Abs. 1 BBiG, § 25 Abs. 1 HWO).

Auch als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung und Umschulung können Rechtsverordnungen erlassen werden (§§ 53 und 58 BBiG, 42 und 42e HWO).

Für die Berufsbildung behinderter Menschen enthalten das BBiG in Kapitel 4 Abschnitt 1 §§ 64 ff. und die HWO im Zweiten Teil, Siebenter Abschnitt, §§ 42k - 42q wichtige Sonderregelungen:

  • Behinderte Menschen sollen nach § 64 BBiG, 42k HWO grundsätzlich in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen (Kammern) sollen dabei die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen (§ 65 Abs. 1 BBiG und § 42l HWO). Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für hörgeschädigte Menschen.
  • Behinderte Menschen sind nach § 65 Abs. 2 BBiG bzw. § 42l Abs. 2 HWO zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung auch dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG bzw. des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HWO nicht vorliegen, d.h. wenn die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder die Führung vorgeschriebener schriftlicher Ausbildungsnachweise nicht erfolgt ist, oder wenn das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. in die Lehrlingsrolle nicht eingetragen ist.
  • Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen nach § 66 Abs. 1 BBiG die zuständigen Stellen bzw. nach § 42m Abs. 1 die Handwerkskammer auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden.

Für die berufliche Fortbildung bzw. Umschulung gelten diese Bestimmungen entsprechend (§ 67 BBiG, § 42n HWO).

Wenn besondere Hilfen und eine spezifische Betreuung notwendig sind, kann die Berufsbildung behinderter Menschen in beruflichen Rehabilitationseinrichtungen, z.B. einem Berufsbildungswerk, einem Berufsbildungszentrum oder einem Berufsförderungswerk, erfolgen.

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