Das SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ vom 19. Juni 2001 (BGBl I 2001, S. 1046, 1047) ist in zwei Teile aufgeteilt.
Das SGB IX fasst in seinem Ersten Teil bisher im Sozialrecht verstreute allgemeine „Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen" zu Rehabilitationsleistungen unter dem neuen Begriff der Teilhabe zusammen (§§ 1 - 67 SGB IX) und kodifiziert in seinem Zweiten Teil das Schwerbehindertenrecht (§§ 68 - 160 SGB IX).
Die medizinischen, beruflichen, ergänzenden und sozialen Leistungen sind einzeln und in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet, schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer die Teilhabe der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen an der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben, zu erreichen. Ihrem Ziel entsprechend sind die Leistungen unter dem Begriff „Leistungen zur Teilhabe" zusammengefasst (BT Drucks. 14/5074, Abschn. A I und 11 1). Der Gesetzgeber hat weitgehend den seit vielen Jahrzehnten gebräuchlichen Begriff „Rehabilitation" in vielen Vorschriften und den der „Eingliederung Behinderter" (§ 10 SGB I) vollständig durch den Sammelbegriff „Teilhabe" ersetzt. So werden z. B. die „Berufsfördernden Leistungen" des bisherigen Rechts nunmehr als „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" bezeichnet. Der Begriff der Teilhabe, der an die Stelle des passiv geprägten Begriffes der „Eingliederung“ getreten ist, betont demgegenüber aktives Handeln, Selbstbestimmung und Mitwirkung.
Teil 1 „Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen“ (§§ 1 - 67) enthält Zielsetzungen, Begriffsbestimmungen, z. B. Behinderung, Regelungen zu Zuständigkeiten und zum Rehabilitationsverfahren sowie zur Harmonisierung des Rehabilitationsrechts.
Es enthält folgende Kapitel:
- Kapitel 1 Allgemeine Regelungen (§§ 1 ff.) mit den Bestimmungen über die Zielsetzung, Begriffe und Grundsätze, Leistungsarten, Rehabilitationsträger und ihre Zuständigkeit und Zusammenarbeit,
- Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe (§§ 17 ff.),
- Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen (§§ 22 ff.),
- Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 26 ff.),
- Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff.),
- Kapitel 6 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44 ff.),
- Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 ff.),
- Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe (§§ 60 ff.).
Teil 2 „Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“ §§ 68 - 160) enthält die früher im Schwerbehindertengesetz enthaltenen Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts. Die Regelungen des Teiles 2 gelten unmittelbar. Sie wirken sich weitgehend auf das Arbeitsrecht aus, befinden sich also im Überschneidungsbereich von Arbeitsrecht und Sozialrecht.
Teil 2 enthält folgende Kapitel:
- Kapitel 1 Geschützter Personenkreis (§§ 68 ff. mit Bestimmungen über den Geltungsbereich, die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und die Erteilung von Ausweisen),
- Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 71 ff.),
- Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen (§§ 80 ff.),
- Kapitel 4 Kündigungsschutz (§§ 85 ff.),
- Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers (§§ 93 ff.),
- Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (§§ 101 ff. mit Bestimmungen über die Aufgaben und die Zusammenarbeit der Integrationsämter (früher Hauptfürsorgestellen genannt) und der Bundesagentur),
- Kapitel 7 Integrationsfachdienste (§§ 109 ff.),
- Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen (§§ 116 ff.),
- Kapitel 9 Widerspruchsverfahren (§§ 118 ff.),
- Kapitel 10 Sonstige Vorschriften (§§ 122 ff. mit Bestimmungen z. B. über den Zusatzurlaub und sonstige Nachteilsausgleiche),
- Kapitel 11 Integrationsprojekte (§§ 132 ff.),
- Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 136 ff., wobei sich § 143 auf Blindenwerkstätten bezieht),
- Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§§ 145 ff.),
- Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 155 ff.).