Das SGB I enthält im ersten Abschnitt Aussagen über Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte und in seinem zweiten Abschnitt (Einweisungsvorschriften) im zweiten Titel über einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger.

In § 3 SGB I mit der Überschrift „Bildungs- und Arbeitsförderung“ heißt es:

„(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf

  1. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs
  2. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung
  3. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
  4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.“

Einzelheiten zu den Leistungen und Zuständigkeiten enthalten die Einweisungsbestimmungen der § 18 SGB I für die Ausbildungsförderung und §§ 19 ff. SGB I für die Teilhabe am Arbeitsleben.

All das gilt selbstverständlich auch für behinderte Menschen. Nach § 10 Nr. 3 SGB I haben Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe, ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um „ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern“. Gleich lautend wird auch in § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX formuliert.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 33c SGB I, der den verfassungsrechtlichen Bezug des Sozialrechts zum Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 GG herstellt. § 33c SGB I gilt für das gesamte SGB. Er lautet:

„§ 33c Benachteiligungsverbot

Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.“

Das Benachteiligungsverbot ist in diesem Zusammenhang auf die Inanspruchnahme von sozialen Rechten bezogen und darauf begrenzt. Zu den sozialen Rechten, die in Anspruch genommen werden können, gehören die in § 11 SGB I genannten Dienst-, Sach- und Geldleistungen nach den besonderen Sozialgesetzbüchern, auf die die §§ 18 bis 29 SGB I zur Konkretisierung verweisen (Haufe, Onlinekommentar RZ. 6 zu § 33c SGB I).

Die Einweisungsvorschrift des § 29 SGB I bestimmt die Leistungen sowie 
die organisatorisch zuständigen Stellen. Als Leistungen zur Eingliederung Behinderter können gemäß § 29 Abs. 1 SGB I nach Maßgabe der einschlägigen sozialrechtlichen Spezialvorschriften medizinische Leistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen (wie Übergangs- oder Krankengeld) sowie besondere Leistungen und Hilfen zur Teilhabe in Gesellschaft und Arbeitsleben in Anspruch genommen werden.

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