Die Zuständigkeit der Schulträger ergibt sich aus den Landesschulgesetzen. Allgemeine Hilfsmittel, die ausschließlich im Schulunterricht gebraucht werden, sind danach in der Regel vom Schulträger bereitzustellen (zum Beispiel PC-Ausstattung für den Informatikunterricht). Gegen den Schulträger besteht in der Regel nach den Landesschulgesetzen aber kein individuell einklagbarer Rechtsanspruch darauf, dass ein ganz bestimmtes Gerät zur Verfügung gestellt wird.