Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehört auch die Gewährung eines Schulhelfers, auch bezeichnet als Integrationshelfer. Die Sozialhilfeträger sind an die Entscheidung der Schulverwaltung über den Lernort gebunden. Schulpflichtige - und für eine integrative Beschulung geeignete - behinderte Kinder können deshalb alleine mit der Begründung, dass zum Besuch der Regelschule ein Schulhelfer erforderlich ist, nicht verpflichtet werden, eine Sonder- oder Förderschule zu besuchen. Dazu gibt es inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung. Vgl. Urteil des OVG NRW vom 15.6.2000 - 16 A 3108/99 und Beschlüsse des BayVGH vom 6.10.2004 - 12 CE 04.1789 sowie des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3.6.2010 - L 7 SO 19/09 B ER. Dabei muss nach der Rechtsprechung unterschieden werden zwischen dem "sonderpädagogischen Förderbedarf" und dem für die Teilnahme am Unterricht und am Schulleben erforderlichen Hilfebedarf. Für die Leistung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und dessen Umfang z.B. durch mobile sonderpädagogische Zentren ist der Schulträger entsprechend den Vorschriften in den Schulgesetzen der Länder verantwortlich. Beim für die Teilnahme am Unterricht und am Schulleben erforderlichen Hilfebedarf durch persönliche Assistenz handelt es sich dagegen um eine Leistung der Eingliederungshilfe (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Das SG Karlsruhe stellt zur Abgrenzung in seinem Urteil vom 22. Juli 2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris fest, dass kein Anspruch auf eine Kostenübernahme für eine Schulbegleitung durch eine pädagogische Fachkraft anstelle der bewilligten Schulbegleitung durch eine qualifizierte Hilfskraft besteht. Der Leitsatz des Urteils lautet:
"Schulbegleiter haben keine Aufgaben im Bereich der Pädagogik oder Sonderpädagogik zu erfüllen. Vielmehr haben sie (nur) die Dienstleistungen und Maßnahmen zu erbringen, die im Einzelfall erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule überhaupt wahrnehmen kann. Pädagogische Maßnahmen iS des Bildungsauftrags fallen demgegenüber grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Schule."
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Schulhelfer nur auf pflegerische Leistungen begrenzt ist und seine Hilfestellung keinen Bezug zu pädagogischen Leistungen haben darf. Vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, Juris, Rdnr 38). Dort wird festgestellt: § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 1 EinglHV bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Sozialhilfeträger zu leistenden Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf den nichtpädagogischen (rein pflegerischen) Bereich begrenzt sind.
Diese Auffassung vertritt auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 25. November 2010 - L 8 SO 193/08 -, juris und das Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29. März 2012 - L 8 SO 1830/11 B ER -, juris. Dessen Leitsatz lautet:
"1. Die Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung nach § 54 Abs. 1 S 1 SGB XII kann auch Hilfen erfassen, die eine pädagogische Qualifikation der helfenden Person erfordern, soweit die pädagogische Hilfe nicht zum Kernbereich des Aufgabenkreises der Schule gehört."(vgl. LSG Erfurt vom 7.2.2011 - L 8 SO 1063/10 und vom 30.9.2008 - L 8 SO 801/08 ER sowie LSG Chemnitz vom 3.6.2010 - L 7 SO 19/09 B ER .
Schulhelfer können nicht nur den Pflichtschulstundenbereich begleiten, sondern sie sind im Bedarfsfall auch für Klassenfahrten, zusätzliche Förderstunden, eine aus pädagogischen Gründen notwendige Hausaufgaben- und Nachmittagsbetreuung sowie bei der Teilnahme an Wahlpflicht- und Wahlkursen zu finanzieren.
Wird eine Nachmittagsbetreuung indes "nur" deshalb erforderlich, weil die Eltern beruflich tätig sind und ihr Kind in dieser Zeit in der Nachmittagsbetreuung der Schule untergebracht wissen wollen, so kann der Integrationshelfer nicht als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung erbracht werden, sondern vielmehr handelt es sich in einem solchen Fall um einkommens- und vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. § 55 SGB IX).
Der Anspruch auf Kostenübernahme für einen Schulhelfer als Leistung der Eingliederungshilfe besteht nicht nur bei integrierter Beschulung an einer Regelschule, sondern kann auch beim Besuch einer auf die Behinderung des Kindes zugeschnittenen Sonderschule gegeben sein, denn auch dort ist ein ergänzender sozialhilferechtlicher Eingliederungsbedarf nicht ausgeschlossen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 30. September 2008 - L 8 SO 801/08 ER -, juris und LSG Baden-Württemberg vom 28.06.2007 - L 7 SO 414/07). Ein solcher Hilfebedarf kann insbesondere bei mehrfacher Behinderung gegeben sein.
Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass es für die an den Schulhelfer zu stellende Qualifikation auf den Einzelfall ankommt.