Blinde und sehbehinderte Kinder sowie im Einzelfall ggf. auch sehende Kinder blinder Eltern, benötigen eine spezifische Frühförderung, denn das Sehen spielt eine entscheidende Rolle für die kindliche Entwicklung. Schwerpunkte der kindbezogenen Förderung und der entsprechenden Beratung sind unter anderem:

  • Förderung der Sinne und der Wahrnehmungsfähigkeiten, insbesondere des verbliebenen Sehvermögens, des Hörens und des Tastens
  • Anreize setzen, sich mit der Umwelt auseinanderzusetzen
  • Förderung der Bewegungsentwicklung (z.B. Sitzen, Krabbeln, Laufen lernen, Gleichgewichtsübungen)
  • Förderung des Spielverhaltens und der Handgeschicklichkeit
  • Förderung der Kommunikation und des Sozialverhaltens
  • Förderung der Begriffsbildung
  • Förderung der Selbstständigkeit und der eigenständigen Orientierung

Besondere Frühförderstellen für blinde und sehbehinderte Kinder sind häufig an Blindenbildungseinrichtungen angeschlossen; denn selbstverständlich müssen für sie die Hilfen im Einzelfall den individuellen Verhältnissen unter Berücksichtigung blindenpädagogischer Erkenntnisse und Methoden angepasst werden. Die Aufgabenzuweisung an die Förderschulen oder Förderzentren für Blinde und Sehbehinderte ist in den Landesschulgesetzen geregelt. Auskünfte erteilen die Bildungseinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte und die Blindenselbsthilfeorganisationen. Auskünfte finden sich auch unter www.dbsv.org/elternberatung.

Werden Eltern von den zuständigen Behörden auf Angebote der allgemeinen interdisziplinären Frühförderstellen oder die sozialpädiatrischen Zentren verwiesen, sollten sie stets einfordern, dass das Kind auch eine ausreichende sinnesspezifische Frühförderung durch Mitwirkung spezieller Frühförderdienste für blinde und sehbehinderte Kinder erhält. Es besteht ein Anspruch auf die im Einzelfall erforderliche Frühförderung (vgl. hierzu etwa den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER und SG München, Urteil vom 14. Oktober 2011 - S 13 SO 269/10 -, juris).

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