Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX umfassen auch Maßnahmen zur Frühförderung (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die in § 30 SGB IX intensivierte Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder durch spezielle, im Einzelnen beschriebene medizinische Leistungen in Form von "Komplexleistungen" durch fachübergreifend arbeitende Dienste und Einrichtungen (z.B. durch sozialpädiatrische Zentren oder sonstige Frühförderstellen).

Die Frühförderung kann sowohl im Elternhaus als auch in der Frühfördereinrichtung oder der Kindertagesstätte erbracht werden.

Wonach suchen Sie?