Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, werden nach § 56 SGB IX erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch
- eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder
- die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Sie werden immer (d.h. ohne besondere Feststellungen nach "fachlicher Erkenntnis" und auch bei Schwerstpflegebedürftigkeit!) an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht (weil bei diesen Kindern stets ein Bedarf nach heilpädagogischen Leistungen besteht).