Nach § 11 Abs. 3 SGB V umfassen die Leistungen bei stationärer Behandlung z. B. in einer Klinik oder einer Rehabilitationseinrichtung auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten. So kann etwa bei einem kranken Kind die Mutter im Krankenhaus mit aufgenommen werden. Der Begleitperson entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten (auch keine Zuzahlung. Die Nebenkosten wie z.B. Reisekosten, Haushaltshilfe und Verdienstausfall der Begleitperson werden von der Krankenkasse im Rahmen der §§ 27 ff., 60 SGB V übernommen. Für die Kostenübernahme durch die Kasse reicht in der Regel die Bestätigung des Krankenhausarztes, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig ist. Scheidet eine Mitaufnahme der Begleitperson nach § 11 Abs. 3 SGB V mangels vorhandener Unterbringungsmöglichkeiten aus, so kommt eine Übernahme der Kosten für die erforderlichen Besuchsfahrten (z.B. der Mutter) durch die zuständige Krankenkasse in Betracht (die Praxis der Kassen ist allerdings im Hinblick auf die bewilligte Zahl von Besuchsfahrten und den Abzug eines Eigenanteils nicht einheitlich).

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