Nach § 45 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Das Kind muss gemäß § 10 SGB V familienmitversichert oder nach § 5 SGB V pflichtversichert sein. Ist das Kind beispielsweise über einen Elternteil privat krankenversichert, kommen Leistungen i.S. des § 45 SGB V nicht in Betracht. Als Kinder gelten neben den leiblichen Kindern gemäß § 10 Abs. 4 SGB V, auf welchen in § 45 Abs. 1 SGB V ausdrücklich verwiesen wird, auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne von § 10 Abs. 4 S. 1 SGB V sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht nach Absatz 2 in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch besteht jedoch insgesamt für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Für die Zeit des Bezuges dieses Krankengeldes besteht gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 3 SGB V). Bei besonders schweren Erkrankungen entfällt die zeitliche Begrenzung (§ 45 Abs. 4 SGB V).