Heilmittel sind besondere von Therapeuten durchgeführte Behandlungen, die der Linderung von Beschwerden oder der Verbesserung des durch die Behinderung bedingten körperlichen Zustandes dienen. Sie sind von der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen, wenn sie ärztlich verordnet sind und dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen und nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind (§ 32 SGB V). Zu den Heilmitteln zählen insbesondere:

  • Krankengymnastik (auch besondere Methoden, wie z.B. Bobath oder Vojta),
  • Ergotherapie,
  • Logopädie,
  • Massagen.

Nicht zu den Heilmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zählen dagegen beispielsweise die konduktive Förderung nach Petö und die Hippotherapie (besondere Therapieform, bei der ein Pferd eingesetzt wird). Das Nähere zu den Heilmitteln ist in Richtlinien des Bundesausschusses nach § 92 SGB V geregelt.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind auch hier von Zuzahlungen befreit (§ 32 Abs. 2 SGB V).

Wonach suchen Sie?