Seit dem 1. Januar 2004 haben Versicherte grundsätzlich nur noch Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 31 SGB V). Medikamente, die in den Apotheken frei verkäuflich sind, können daher vom Arzt prinzipiell nicht mehr zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen (§ 34 Abs. 1 und 2 SGB V). Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind weiterhin verordnungsfähig:
- für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
- für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, soweit ihre geistige oder körperliche Entwicklung verzögert oder gestört ist und
- unabhängig vom Alter für Versicherte, wenn das Medikament als Standard-Therapie zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung erforderlich ist (§ 34 Abs. 1 SGB V). Die Medikamente, die in diesem Fall vom Arzt ausnahmsweise verordnet werden dürfen, sind in einer so genannten Ausnahmeliste abschließend festgelegt.
Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt ist, trägt nach § 31 Abs. 2 SGB V die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages. Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, müssen nach § 31 Abs. 3 S. 1 SGB V an die abgebende Stelle, also in der Regel an die Apotheke, zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten zuzahlungspflichtigen Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 S. 1 SGB V ergebenden Betrag leisten. Das sind 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro, aber jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind also keine Zuzahlungen zu den Arznei- oder Verbandmitteln zu leisten (§ 31 Abs. 3 SGB V).