Zur Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln enthält Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 der BBhV einen umfangreichen Katalog.

Als beihilfefähige Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen sind in der alphabetisch geordneten Liste der Nr. 1 aufgeführt:

  • Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb),
  • Blindenstock/-langstock/-taststock,
  • Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhard- und -software bis zu 3.500,00 Euro, ggf. zuzüglich für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5.400,00 Euro,
  • Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor),
  • Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell),
  • Schutzbrille für Blinde.

Unter Nr. 3 der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 heißt es zur Beihilfefähigkeit von Blindenlangstöcken, elektronischen Blindenleitgeräten und zum Mobilitätstraining:

"Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

  1. Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung,
  2. Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
    1. Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden 56,43 Euro,
    2. Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird 44,87 Euro,
    3. Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels 0,30 Euro,
    4. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist 26,00 Euro.
    5. [Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.]
  3. Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe B)
  4. Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls diese oder dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer."

Unter Nr. 4 der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV werden Sehhilfen behandelt. Dort heißt es u.a.:

4.1 Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Diese liegt vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillenversorgung oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge = 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld = 10 Grad bei zentraler Fixation ist.

Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung einer Augenärztin oder eines Augenarztes. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers. Die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 Euro beihilfefähig.

In den Nrn. 4.1.1 ff. werden Einzelheiten zu Brillen und Kontaktlinsen behandelt.

In 4.2 heißt es zu vergrößernden Sehhilfen:

4.2 Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.

In Nr. 4.3 werden therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder von Augenerkrankungen behandelt.

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