Die Maßnahmen zur Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten können durch den Unfallversicherungsträger entweder ambulant oder stationär erbracht werden.
Auf § 26 Abs. 3 SGB IX wird in § 27 Nr. 6 SGB VII ausdrücklich verwiesen, so dass auf dessen Ziffer 6 "Training lebenspraktischer Fähigkeiten" als Anspruchsgrundlage zurückgegriffen werden kann.