Die Ausstattung mit Hilfsmitteln ist in § 31 SGB VII geregelt. Sie umfasst praktisch alle, auch durch die gesetzliche Krankenversicherung zu gewährenden Hilfsmittel (s. o. 3.2.1.2), geht aber darüber hinaus, weil sie auch "andere Hilfsmittel" umfasst. So werden im Bedarfsfall auch die Kosten für eine Blindenschriftmaschine sowie die Kosten für einen PC und nicht nur die Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung übernommen. Für Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte sowie Tonträger wird ein Zuschuss von 80 % gewährt.
Die Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung und in Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger geregelt (vgl. Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter - (OrthVersorgUVV). Nach den gemeinsamen Richtlinien der Unfallversicherungsträger über Hilfsmittel (Unfallversicherungshilfsmittelrichtlinien) sind die Versicherten mit den Hilfsmitteln zu versorgen, die wegen des Gesundheitsschadens erforderlich sind. Diese sollen eine drohende Behinderung abwenden, ausgefallene Körperfunktionen ersetzen, beeinträchtigte ausgleichen und die Auswirkungen im medizinischen, beruflichen, schulischen und sozialen Bereich erleichtern. So werden auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die der Überwindung der Verletzungsfolgen dienen, geleistet. Auch die in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 12 SGB V geltenden Grenzen finden in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Anwendung. Die gesetzliche Unfallversicherung kennt im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung z.B. auch keine Zuzahlungen bei Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (vgl. einerseits §§ 29 bis 31 SGB VII, andererseits § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Das bedeutet, dass hinsichtlich des Umfangs des Gebrauchs, z.B. beim Lese-Sprech-Gerät oder beim Farberkennungsgerät die von der Rechtsprechung zum SGB V gezogenen Grenzen (vgl. oben 3.2.1.2) nicht gelten (vgl. BSG 2. Senat Urteil vom 22. Juni 2004, Az.: B 2 U 11/03 R = SozR 4-0000 zu den Kosten der Stromversorgung für einen Elektrorollstuhl).
Nach § 2 Abs. 2 der OrthVersorgUVV erhalten Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls erblindet sind, zum Unterhalt eines Blindenführhunds oder zu den Aufwendungen für fremde Führung einen monatlichen Zuschuss in Höhe des in § 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils festgesetzten Betrags. Über die Hilfsmittelversorgung hinaus wird eine Entschädigung für erhöhten Kleiderverschleiß entsprechend der Regelung in § 15 BVG gewährt (OrtVersorgUVV § 7).
Dem Unfallversicherungsträger ist hinsichtlich der Art und des Umfanges der Versorgung mit Hilfsmitteln und Hilfen ein Auswahlermessen eingeräumt, soweit nicht die OrthversorgUVV eine abschließende Regelung trifft. Der Unfallversicherungsträger hat sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 SGB I). Die Ausübung des Ermessens hat sich an dem "mit allen geeigneten Mitteln" anzustrebenden Rehabilitationsziel auszurichten. Dabei sind Art und Schwere des Gesundheitsschadens, die persönlichen, familiären, beruflichen und schulischen Verhältnisse der Versicherten, ihr Bedarf, ihre Leistungsfähigkeit, die örtlichen Verhältnisse sowie ihre angemessenen Wünsche zu berücksichtigen (§ 33 SGB I; Nr. 3.2 der Hilfsmittelrichtlinien).
An wertvollen Hilfsmitteln kann sich der UV-Träger das Eigentum vorbehalten (§ 4 OrthVersorgUVV). Die Lieferung des Hilfsmittels kann davon abhängig gemacht werden, dass der Verletzte sich, um mit dem Gebrauch vertraut zu werden, auf Kosten des UV-Trägers einer erforderlichen Ausbildung unterzieht (§ 5 OrthVersorgUVV).
Zu Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte wird in den Hilfsmittelrichtlinien der Unfallversicherungsträger u. a. bestimmt:
- 6.6.2 Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen werden bewilligt, wenn die Sehbehinderung es erfordert.
- 6.6.3 Zum Ausgleich sonstiger Formen der Sehbehinderung können weitere (ggf. auch elektronische) Hilfsmittel bewilligt werden. Auf die Ziff. 6.13 und 6.14 wird verwiesen.
- 6.7 Blindenführhund
- 6.7.1 Ein Blindenführhund wird bewilligt, wenn die persönlichen oder beruflichen Verhältnisse es angezeigt erscheinen lassen und der Blinde sich einer angeordneten Ausbildung unterzieht. Zum Unterhalt eines Blindenführhundes oder zu den Aufwendungen für fremde Führung erhalten Blinde einen monatlichen Zuschuss in Höhe des in § 14 Bundesversorgungsgesetz jeweils festgesetzten Betrages.
(...)
- 6.14 Hilfsmittel zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
- 6.14.1 Hilfsmittel, die besonders für Behinderte entwickelt worden sind, und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens in Normalausführung oder in Sonderausführung für Behinderte werden Versicherten, die auf ihren Gebrauch angewiesen sind, bewilligt, wenn sie geeignet sind, nichtberufliche Verrichtungen des täglichen Lebens zu erleichtern. Dazu gehören auch Kommunikations- und Orientierungshilfen für schwer körperlich, sinnes- oder sprachgeschädigte Versicherte.
Wenn in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 36 SGB V Festpreise festgesetzt sind, gelten diese auch für die Träger der Unfallversicherung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Diese sind in der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch nur dann leistungsbegrenzend, wenn die zu diesen Festbeträgen gelieferten Hilfsmittel die Unfallfolgen optimal ausgleichen oder mildern, d. h. so gut das nach dem neuesten medizinischen und technischen Stand möglich ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat Urteil vom 19. Dezember 2001, Az.: L 8 U 80/01 = HVBG-INFO 2002, 729-738).