Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 SGB V. Wenn die entsprechenden Indikationen gegeben sind und eine stationäre Maßnahme erforderlich ist, besteht auf die stationäre Rehabilitationsmaßnahme ein Rechtsanspruch. Hier gilt nichts anderes als oben zur ambulanten oder mobilen Rehabilitation ausgeführt. Nur im Rahmen des komplexen Behandlungskonzepts können lebenspraktische Fähigkeiten vermittelt werden.