Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der ambulanten und auch mobilen Rehabilitation ergibt sich aus § 40 Abs. 1 SGB V.
In den für die nähere Ausgestaltung maßgebenden Rehabilitations-Richtlinien wird hinsichtlich der konzeptionellen und begrifflichen Grundlagen ausdrücklich auf die BAR-Rahmenempfehlungen Bezug genommen (§ 4 Abs. 2 Rehabilitations-RL) und nochmals betont, dass medizinische Rehabilitation einen ganzheitlichen Ansatz umfasst, der über das Erkennen, Behandeln und Heilen einer Krankheit hinaus die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Gesundheitsproblemen eines Versicherten berücksichtigt, um im Einzelfall den bestmöglichen Rehabilitationserfolg im Sinne der Teilhabe an Familie, Arbeit, Gesellschaft und Beruf zu erreichen (§ 4 Abs. 1 Rehabilitations-RL). Es muss sich also um eine Komplexleistung handeln. Einzelne Leistungen der kurativen Versorgung (z. B. Heil- oder Hilfsmittel) oder deren Kombination stellen für sich allein noch keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne der Rehabilitations-Richtlinien dar (§ 4 Abs. 3 Reha-RL). Wenn bei einem Blinden oder hochgradig Sehbehinderten nach den in den BAR-Rahmenempfehlungen festgelegten Indikationen eine solche komplexe Rehabilitationsmaßnahme erforderlich ist, hat er auf diese einen Rechtsanspruch. Die medizinischen Voraussetzungen ergeben sich aus der BAR-Rahmenempfehlung zur ambulanten medizinischen Rehabilitation. Im besonderen Teil der Rahmenempfehlungen sind die Einzelheiten, für die kardiologische Rehabilitation, für die Reha bei muskuloskeletalen Erkrankungen, für die neurologische Rehabilitation, für die dermatologische Rehabilitation, Rehabilitation bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen und zur ambulanten onkologischen Rehabilitation dargestellt.
Wenn in diesem Rahmen, d. h. bei diesen Indikationen neben den sonst erforderlichen Leistungen auch die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten erforderlich ist, sollte das im Rahmen des Gesamtplanes möglich sein, und zwar zumindest als ergänzende Rehabilitationsleistung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten als Leistung nach § 26 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX muss in solchen Fällen wegen der Blindheit oder hochgradigen Sehbehinderung erforderlich sein, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern.