Eine Maßnahme in lebenspraktischen Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags führt dazu, eine Pflegebedürftigkeit oder zumindest eine Zunahme der Pflegebedürftigkeit zu vermeiden sowie Krankheitsfolgen vorzubeugen, sie zu überwinden, sie zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Erfahrungen in der Rehabilitation dokumentieren, dass die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten blinde und sehbehinderte Menschen psychisch stabilisiert. Psychische Beeinträchtigungen, wie z.B. depressive Verstimmungen, die zu Beginn und während der Auseinandersetzung mit der eingetretenen Behinderung typisch sind, werden i. d. R. nach einer erfolgreichen Rehabilitation überwunden, weil die betroffene Person wieder aktiv am Leben teilnehmen kann (nach Seuß/Drerup; Stellungnahme zum Anspruch auf Training lebenspraktischer Fähigkeiten und auf andere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für blinde und sehbehinderte Menschen nach dem neuen SGB IX, Behindertenrecht 2003 S. 205 ff.).

Dass blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen wegen des Sehverlustes oder der Sehbeeinträchtigung in einer optisch geprägten Welt Leistungen zur Teilhabe, also Rehabilitationsleistungen benötigen, ist offensichtlich. Unterschieden wird im Sozialrecht zwischen medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation (vgl. SGB IX § 5 Nrn. 1, 2 und 4). Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen einer "Elementarrehabilitation". Da unterschiedliche Leistungsträger zuständig sind (§ 6 SGB IX), ist trotz aller sich daraus ergebenden Schwierigkeiten eine Abgrenzung zwischen diesen Bereichen und eine Zuordnung der einzelnen Maßnahmen zu den Leistungsträgern erforderlich (§ 6 SGB IX). Im Fokus stehen hier die Leistungen, für welche die gesetzlichen Krankenkassen zuständig sind.

Der Rehabilitationsbedarf blinder und hochgradig sehbehinderter Menschen im Rahmen einer Elementarrehabilitation - ohne Berücksichtigung der Teilhabe am Berufsleben - ergibt sich insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Beratung und psychosoziale Unterstützung,
  • Kompensation der Behinderung durch den Einsatz von Hilfsmitteln und die Schulung in ihrem Gebrauch zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse, z. B. Mobilität und die Schaffung eines geistigen Freiraumes durch Information,
  • Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten,
  • Kommunikations- und Kulturtechniken, wie Schreiben und Lesen, z. B. Schreiben und Lesen der Braille-Schrift, Schreiben auf einer Tastatur oder von Hand ohne optische Kontrolle,
  • Organisationsstrategien zur Entwicklung und Anwendung von Ordnungssystemen und zur Beschaffung von Hilfen,
  • Befähigung zur sinnvollen Freizeitgestaltung und zur Teilnahme am Gesellschafts- und Kulturleben und
  • Beratung und Hilfen für Angehörige zur partnerschaftlichen Schicksalsbewältigung.

Inwieweit Maßnahmen zur Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten im Rahmen der medizinischen Rehabilitation in Frage kommen, muss nach ihrer Zielsetzung und nach den Rechtsgrundlagen im SGB V ermittelt werden.

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