Leistungserbringer für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V sind Rehabilitationseinrichtungen oder wohnortnahe Einrichtungen. Leistungserbringer für mobile oder ambulante Rehabilitationsleistungen sind nach § 40 Abs. 1 S. 1 Rehabilitationseinrichtungen, mit welchen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V unter Berücksichtigung von § 21 SGB IX besteht oder wohnortnahe Einrichtungen. Die Rehabilitationseinrichtungen müssen die Voraussetzungen von § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen, d. h. unter anderem sie müssen fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sein, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen. Vgl. dazu auch Ziff. 9 der BAR-Rahmenempfehlung. Nach Ziff. 9.2 dieser Rahmenempfehlung müssen ambulante Rehabilitationseinrichtungen über ein strukturiertes Rehabilitationskonzept verfügen, das den spezifischen Anforderungen der zu behandelnden Rehabilitandengruppen (Indikationen) entspricht.

Wohnortnahe Einrichtungen müssen nicht die Voraussetzungen für die Durchführung stationärer Rehabilitationsmaßnahmen, wie sie sich aus § 107 Abs. 2 Nr. 3 ergeben, erfüllen, d. h. die Patienten müssen nicht untergebracht und verpflegt werden können. Was unter "wohnortnahen Einrichtungen" zu verstehen ist und wie deren Zulassung zu erfolgen hat, ist im Gesetz nicht geregelt; diese Lücke ist deshalb nach der Rechtsprechung des BSG in entsprechender verfassungskonformer Anwendung der bestehenden Grundsätze des Leistungserbringerrechts zu schließen (BSGE 87, 14,22 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3 S. 12). Ambulante Rehabilitationseinrichtungen sind danach zuzulassen, wenn sie die - auch für vollstationäre Einrichtungen maßgeblichen - personellen und fachlichen Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V erfüllen, also "fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen." Die in diesen Einrichtungen zur Abgabe von Heilmitteln Beschäftigten müssen, wie sich aus § 124 Abs. 3 ergibt, die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 erfüllen. Sie müssen die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzen. Die Zulassung erfolgt durch Verwaltungsakt (BSGE 87, 14, 22 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3). Zu den Mitarbeitern und ihre Qualifikation vgl. Ziff. 9.6 der BAR-Rahmenempfehlung.

Leistungserbringer für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind Rehabilitationseinrichtungen, welche die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen. Sie müssen der stationären Behandlung der Patienten dienen, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 107 Abs. 2 Nr. 1b). Sie müssen fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sein, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen (§ 107 Abs. 2 Nr. 2). Ferner müssen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Die Zulassung erfolgt durch Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V. Es muss sich um nach § 20 Abs. 2a SGB IX zertifizierte Einrichtungen handeln. Diese Zertifizierung dient der Qualitätssicherung durch ein Qualitätsmanagement.

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