Die gesetzlichen Krankenkassen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX Rehabilitationsträger für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, d. h. für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1 SGB IX).

Auszugehen ist für die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen von § 26 SGB IX "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation".

Nach § 26 Abs. 1 werden zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen die erforderlichen Leistungen erbracht, um

  1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
  2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

In einem nicht abgeschlossenen Katalog werden in § 26 Abs. 2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgelistet. Danach umfassen diese Leistungen insbesondere:

  1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
  2. Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
  3. Arznei- und Verbandmittel,
  4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  6. Hilfsmittel,
  7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

Nach § 26 Abs. 3 sind Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere

  1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
  2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
  3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
  4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
  5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
  6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
  7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.

§ 26 Abs. 1 grenzt mit seinen speziellen Zielsetzungen die medizinische Rehabilitation von den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX) und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 ff. SGB IX) ab. Durch die medizinische Rehabilitation sollen nicht nur vorübergehende schädigungsbedingte Fähigkeitsstörungen oder Beeinträchtigungen in der Teilhabe (§ 4 SGB IX) vermieden, beseitigt oder gebessert werden.

Nach § 7 S. 2 SGB IX richten sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, für die gesetzlichen Krankenkassen also nach dem SGB V. Zudem gelten die Vorschriften des SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe des zuständigen Rehabilitationsträgers gemäß § 7 S. 1 SGB IX nur, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind in § 11 SGB V aufgelistet. Die Vorschrift enthält in ihrem Abs. 1 einen allgemeinen Überblick über die Leistungsarten in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne selbst bereits Ansprüche zu begründen (BT-Drs. 11/2237 S. 163). Es handelt sich damit um eine Einweisungsvorschrift.

Nach § 11 Abs. 1 SGB V haben Versicherte vor allem Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Krankheiten (wozu die Vorsorgemaßnahmen nach § 23 zählen), zur Früherkennung von Krankheiten und zur Krankenbehandlung (§§ 27 ff.).

Nach § 11 Abs. 2 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Abs. 2 Satz 1 betont die Bedeutung der Rehabilitation für das gesamte Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung und stellt klar, dass medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation eigenständige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht nur Unterfall der in Abs. 1 genannten Leistungsarten sind (Haufe Onlinekommentar RZ. 22 zu § 11 SGB V; BT-Drs. 14/1977 S. 160). Abs. 2 enthält selbst keine Definition der Rehabilitation, sondern verdeutlicht lediglich ihre Aufgabe und Zielrichtung im Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (Haufe Onlinekommentar RZ. 23 zu SGB V § 11; BT-Drs. 11/2237 S. 163). In Abs. 2 S. 3 wird klargestellt, dass die Reha-Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB IX zu erbringen sind, soweit im SGB V nichts anderes bestimmt ist. Nach wie vor gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufsfördernde Maßnahmen) und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (psychosoziale Maßnahmen, Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung) nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 5 und 6 SGB IX; BT-Drs. 11/2237 S. 163).

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zur medizinischen Rehabilitation zählen gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V ebenso wie die ärztliche Behandlung (§ 27 Abs. 1 Nr. 1) und die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3) zur Krankenbehandlung. Rechtsgrundlage für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind die §§ 40 ff. SGB V.

Für die Verfolgung der Ziele einer medizinischen Rehabilitation ergibt sich für die von den gesetzlichen Krankenkassen im Zusammenhang mit Behinderungen nach dem SGB V zu erbringenden Leistungen, wie § 40 zu entnehmen ist, ein dreistufiges Schema:

  1. Die ambulante Krankenbehandlung (§§ 28 ff.), welche auch rehabilitative Ziele beinhaltet (§ 27 SGB IX). Zu ihr gehören nicht nur die ärztliche Behandlung nach § 28 SGB V, sondern u. a. auch die Versorgung mit Heilmitteln (§ 32 SGB V und Heilmittel-Richtlinien) und Hilfsmitteln (§ 33 SGB V und Hilfsmittel-Richtlinien).
  2. Maßnahmen der ambulanten medizinischen Rehabilitation (§ 40 Abs. 1 SGB V, Reha-Richtlinien und BAR-Rahmenempfehlung zur ambulanten medizinischen Rehabilitation) und
  3. wenn diese nicht ausreichen, Maßnahmen der stationären Rehabilitation (§ 40 Abs. 2 SGB V und Reha-Richtlinien).

Schließlich dienen der Rehabilitation ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (§ 43 SGB V und Reha-Richtlinien).

Durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.07 (BGBl I 2007, S. 378) wurden die Leistungen zur Rehabilitation nach § 40 SGB V von Ermessens- zu Pflichtleistungen umgestaltet.

§ 40 Abs. 1 und 2 SGB V lauten:

"(1) 1 Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung des Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, durch wohnortnahe Einrichtungen. 2 Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) 1 Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, erbringt die Krankenkasse stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 20 Abs. 2a des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. 2 Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. 3 Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch."

Aus der Neufassung der Abs. 1 und 2 ergibt sich, dass hinsichtlich des "ob" der Leistung, wenn sie aus medizinischen Gründen notwendig ist, kein Ermessen der Krankenversicherung mehr besteht.

In § 40 Abs. 1 S. 1 wird außerdem bestimmt, dass ambulante Rehabilitationsleistungen "durch wohnortnahe Einrichtungen" und nicht mehr wie bisher "in wohnortnahen Einrichtungen" erbracht werden. Dadurch ist es nunmehr auch möglich, dass die Rehabilitationsleistungen durch ein mobiles Reha-Team in der häuslichen Umgebung des Versicherten erbracht werden.

In einem Merkblatt des Bundesgesundheitsministeriums heißt es dazu:

"Die Rehabilitation kann stationär, teilstationär oder ambulant erfolgen. Auch die Behandlung durch so genannte mobile Reha-Teams gehört jetzt zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Zum mobilen Reha-Team gehören ein Arzt, der die Behandlung koordiniert und - je nach Bedarf - ein Team aus Pflegekräften, Krankengymnasten oder Sprachtherapeuten. Das gemeinsame Ziel: Der Patient soll, wenn er das möchte, so weit wie möglich seinen Alltag in den eigenen vier Wänden selbstständig gestalten können."

Nach dem unveränderten § 40 Abs. 3 S. 1 bestimmt die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Das bedeutet, dass die Krankenkasse nach wie vor einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art der Durchführung und hinsichtlich der Auswahl der Einrichtung hat. Der medizinischen Rehabilitation durch die Krankenkassen dienen auch "ergänzende Leistungen" nach § 43 SGB V.

Es handelt sich dabei um Ermessensleistungen. § 43 Abs. 1 SGB V lautet:

"(1) Die Krankenkasse kann neben den Leistungen, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie nach §§ 53 und 54 des Neunten Buches als ergänzende Leistungen zu erbringen sind,

  1. solche Leistungen zur Rehabilitation ganz oder teilweise erbringen oder fördern, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung gehören,
  2. wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke erbringen; Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist, wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet."
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