Das Hilfsmittelverzeichnis zu § 139 SGB V Produktgruppe 21 enthält Messgeräte für Körperzustände und Körperfunktionen.
Als Hilfsmittel kommen Blutdruckmeßgeräte, Blutzuckermessgeräte, Personenwaagen (in ganz bestimmten Fällen siehe unten) und Quickwertmessgeräte (Blutgerinnungs-Messgeräte) in Frage.
Geräte, die üblicherweise zu einer zeitgemäßen Haushaltsausstattung gehören (z.B. Fieberthermometer, Haushalts- oder Diätwaagen), sind als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen und werden deshalb nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst. Eine Ausnahme bilden die Personenwaagen bei der Durchführung einer Heimdialyse, insoweit diese nicht bereits im Rahmen der Sicherstellung der Dialyse zur Verfügung gestellt werden. Die fehlerfreien und auf 100 g genauen Messungen sind für eine Dialyse-Überwachung unerlässlich.
Eine Leistungspflicht der Krankenkassen besteht nur dann, wenn das jeweilige Gerät zur dauernden selbstständigen Überwachung des Krankheitsverlaufs und/oder zur selbstständigen sofortigen Anpassung der Medikation aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist. Der Versicherte und ggf. die Betreuungsperson muss sich ferner zur Selbstmessung eignen, mit Erfolg den Gebrauch des Gerätes unter Anleitung des Arztes erlernt haben und in der Auswertung der Messergebnisse unterwiesen worden sein. Der verordnende Arzt hat dies auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen. Der Versicherte (bzw. die Betreuungsperson) muss ein Patiententagebuch führen, in welchem die gemessenen Ergebnisse bzw. aufgetretenen Ereignisse protokolliert werden und alle weiteren für eine Beurteilung des Krankheitsverlaufs wesentlichen Informationen (wie z.B. die Medikation) eingetragen werden.
Im Hilfsmittelverzeichnis heißt es: Blutdruckmessgeräte, Blutzuckermessgeräte, Personenwaagen und Quickwertmessgeräte (Blutgerinnungsmessgeräte) können mit einer Sprachausgabe ausgestattet sein. Diese Geräte sind dann einsetzbar, wenn der Versicherte blind oder stark sehbehindert ist, so dass der Einsatz anderer Geräte mit großer Digitalanzeige und auch andere Möglichkeiten der Messung (z.B. durch eine Betreuungsperson) nicht möglich sind.
Dazu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des BSG nur sehr eingeschränkt auf Hilfspersonen verwiesen werden darf. Vgl. dazu das Urteil des BSG zum Lese-Sprech-Gerät vom 23.8.1995 - 3 RK 7/95 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - und zum Farberkennungsgerät vom 17.1.1996 - 3 RK 38/94 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 jeweils mit weiteren Nachweisen. Wenn ein Blinder zur selbstständigen Messung z. B. des Blutdrucks oder des Blutzuckers in der Lage ist, muss ihm das auch zugestanden werden.
Die Verordnung eines Messgerätes mit Sprachausgabe erfordert eine fundierte ärztliche Begründung.