Rechtsgrundlage im SGB V ist § 27 in Verbindung mit § 33 SGB V.
Hörgeräte werden im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen zu § 139 SGB V in der Produktgruppe 13 "Hörhilfen" behandelt. Diese beziehen sich auf die Hilfsmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, welche für die Verordnung von Hilfsmitteln durch Ärzte gem. § 92 SGB V verbindlich sind. Hörhilfen werden dort in den §§ 18 ff behandelt.