Zur Blindenschriftschreibmaschine ist ein Urteil des BSG vom 15.2.1978, BSG SozR 2200 § 182 b Nr. 5), ergangen: Krankenkassen werden in dieser Entscheidung mit der Begründung nicht für leistungspflichtig gehalten, weil eine Schreibmaschine nicht unmittelbar bei der Behinderung selbst, sondern bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder auch nur privatem Gebiet ansetze. Die Benutzung durch einen Blinden diene nicht dem medizinischen Ausgleich seiner körperlichen Behinderung, sondern seiner Eingliederung in das Berufsleben oder - wie z. B. bei einem Rentner - "lediglich der Milderung der in seinem privaten Bereich liegenden Benachteiligungsfolgen". Die Fähigkeit zu schreiben, wenn auch in der Form der Brailleschrift, wird durch die Blindheit nicht beeinträchtigt. In dem Urteil fehlt allerdings jede Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Leistungspflicht nicht deshalb zu bejahen sei, weil es sich beim Schreiben um ein Grundbedürfnis handelt. Gedanken oder Informationen schriftlich festhalten zu können erweitert immerhin den geistigen Freiraum. Eine Blindenschriftschreibmaschine ist für die Benutzung durch Blinde bestimmt und wird in aller Regel nur von diesem Personenkreis benutzt. Sie ist also, anders als z.B. ein Kugelschreiber, kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Zum Begriff des Hilfsmittels vgl. BSG Urteil vom 16.09.1999 - B 3 RK 1/99 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 33.
Schreibgeräte für Blinde wurden als Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für blinde Schüler, welche der Schulpflicht unterliegen, in die Produktgruppe 07 des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V unter der Nr. 07.99.05 aufgenommen. Begründet wird das damit, dass es sich beim Erwerb der Schulbildung innerhalb der Schulpflicht um ein Grundbedürfnis handle. Im Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 07 heißt es dazu:
"Punktschriftgriffel, -korrekturstifte und Gittertafeln werden zum manuellen Schreiben von Punktschrift auf Papier benötigt. Insbesondere Gittertafeln werden in verschiedenen Größen angeboten. Eine besondere Schreibhilfe stellen die so genannten Brailledrucker dar. Mit diesen Druckern werden so genannte erhabene Braillezeichen gedruckt bzw. geprägt. Auf diese Weise können Textinformationen für Menschen, welche die Blindenschrift beherrschen, taktil zugängig gemacht werden. Nach dem gleichen Prinzip arbeiten die so genannten Brailleschriftschreibmaschinen (Punktschriftschreibmaschinen), nur dass hier die zu schreibende Information über eine Tastatur vom Anwender direkt eingegeben werden muss. Sie werden von schulpflichtigen Kindern benötigt, um ihre Aufgaben im Rahmen der Schulpflicht erledigen zu können."
Die Einschränkung des Anspruchs auf Schüler innerhalb der Schulpflicht wird in der Produktgruppe 07 unter Nr. 3 mit Verweis auf das Urteil des BSG vom 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 - begründet. Die Leistungspflicht der Krankenkassen wird im Hilfsmittelverzeichnis auch dann ausgeschlossen, wenn spezielle Blindenhilfsmittel in besonderen Einrichtungen (z.B. Blindenschulen) zum Einsatz kommen und von einer Vielzahl von Schülern mit gleichartiger Behinderung genutzt werden können.