Das Farberkennungsgerät hat das BSG mit Urteil vom 17.1.1996 - 3 RK 38/94 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 - als Hilfsmittel anerkannt. In dieser Entscheidung hat das BSG festgestellt, dass es für die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht entscheidend ist, ob ein benötigtes Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 (jetzt § 139) SGB V enthalten ist (vgl. oben).

Da das Farberkennungsgerät speziell auf die Benutzung blinder Menschen ausgerichtet ist, handelt es sich um keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Es ist also ein Hilfsmittel im Sinn von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V.

Es dient auch der Befriedigung eines Grundbedürfnisses, nämlich der Information über die Farbe von Gegenständen und damit der Schaffung eines geistigen Freiraums. Die Kenntnis der Farben von Gegenständen ist in einer optisch geprägten Welt in den verschiedensten Lebensbereichen zur Bewältigung des Alltags von großer Bedeutung.

Damit die Kosten-Nutzen-Relation (Wirtschaftlichkeitsgebot von § 12 SGB V) gewahrt ist, muss das Farberkennungsgerät nach Auffassung des BSG durchschnittlich 5- bis 10mal täglich benötigt werden. Hilfreich ist das Farberkennungsgerät vor allem zum Sortieren der Kleidung, und Wäsche, zur Identifizierung von Verpackungen z. B. bei Lebensmitteln, bei der Auswahl farblich aufeinander abgestimmter Kleidung usw. Bei der Führung eines Haushalts ist der Einsatz in diesem Umfang regelmäßig anzunehmen. Ob das Farberkennungsgerät auch bei einem geringeren Einsatz wirtschaftlich im Sinn einer begründbaren Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels sein kann, lässt das BSG offen. Vor allem angesichts sinkender Preise dürfen hier die Anforderungen nicht zu hoch angesetzt werden.

Auf die Mithilfe von Familienangehörigen kann nur ausnahmsweise verwiesen werden, nämlich nur dann, wenn diese kostenfrei als Familienangehörige mitversichert sind und wenn sie stets zur Verfügung stehen.

Wegen des Sachleistungsprinzips bleibt es der Krankenkasse überlassen, ob sie das Farberkennungsgerät leihweise zur Verfügung stellt oder übereignet. Grundsätzlich steht der Krankenkasse auch das Recht der Auswahl des Fabrikats zu. Allerdings muss sie ein Farberkennungsgerät zur Verfügung stellen, das nicht nur die Farbe, z. B. hellblau ansagt, sondern auch Farbanalysen über die Farbzusammensetzung und den Helligkeitsgrad ausgibt. Nur dadurch lassen sich die für eine Farbauswahl erforderlichen Informationen gewinnen. Das kommt in dem Urteil des SG Düsseldorf vom 18.01.2007 - S 4 KR 171/05 - deutlich zum Ausdruck. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall wollte die Krankenkasse nur ein Gerät zur Verfügung stellen, welches diesen Anforderungen nicht gerecht wurde. Nachdem die Krankenkasse den Widerspruch der Klägerin abgelehnt hatte, beschaffte sich diese ein Farberkennungsgerät, welche die erforderlichen Farbunterscheidungen ermöglichte und machte mit ihrer Klage Kostenerstattung gem. § 13 Abs. 3 SGB V geltend. Dieser wurde vom SG zuerkannt. Zu beachten ist außerdem das Wahlrecht nach § 33 SGB I und § 9 SGB IX. Wird ein aufwendigeres Gerät ausgewählt, müssen die Mehrkosten vom Versicherten getragen werden (vgl. oben 3.2.1.2.1.10 Wahlrecht des Versicherten).

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