Widersprüchlich beurteilt wird in der Rechtsprechung, inwieweit die gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 33 SGB V verpflichtet sind, blinde Versicherte mit einem Videotextgerät auszustatten.

Wegen des hohen Stellenwertes, das der Information als Grundbedürfnis zukommt, sind auch Videotextlesegeräte als Hilfsmittel anzuerkennen (Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 21.02.2001 - L 4 KR 9/99 = Breithaupt 2001, 409-413). Das gilt auch dann, wenn der Blinde bereits mit einem Lese-Sprech-Gerät versorgt ist, das sein Grundbedürfnis auf Information aber nur unzureichend befriedigt. Das LSG Niedersachsen stellt in seinem Urteil darauf ab, dass es in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall mit dem vorhandenen Lese-Sprech-Gerät nicht möglich war, Tageszeitungen zu lesen und dass das Vidiotextlesegerät dafür einen Ausgleich schaffe.

Eine Begrenzung dieses Anspruchs ist dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.07.2008 - L 11 KR 2825/04 - zu entnehmen.

Der Leitsatz 1 dieser Entscheidung lautet:

"Eine blinde Versicherte hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Videotext-Vorlesemoduls im Rahmen der Hilfsmittelversorgung, wenn sie durch die auf neuestem technischen Stand befindlichen Vorlesesysteme und die Braille-Zeile ausreichend in ihrem Kommunikationsbedürfnis ausgestattet ist. Ein über die Befriedigung von Grundbedürfnissen hinausgehender Behinderungsausgleich ist als Leistung der GKV nicht vorgesehen."

Mit diesem Urteil wurde die Berufung gegen das ablehnende Urteil des SG Stuttgart vom 22. März 2004 abgelehnt. Die Klägerin war mit einem Lesegerät und einer Braillezeile ausgestattet. Sie hatte zusätzlich die Ausstattung mit einem Videotext-Vorlesemodul für Blinde unter Vorlage eines Angebots der Firma N (TV-Karte mit blindengerechter Software für WIN 95/98/NT/2000/XP, Videotext-, Radio- und Fernseh-Hören über terrestrische Antenne, Kabel-TV oder analogen Satelliten-Empfänger) beantragt.

Das LSG bejaht zwar, ebenso wie das SG die Hilfsmitteleigenschaft des Videogerätes im Sinn von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Es biete aber keine Informationen, die der Klägerin nicht bereits auf andere Weise zur Verfügung stünden. Dazu heißt es:

"Die allein über Videotext zur Verfügung gestellten Informationen, die die Firma N. in ihrer Auskunft beschrieben hat, kann die Klägerin ohne weiteres auch durch andere Informationsquellen wie Radio, Fernsehen und den von der Beklagten geschilderten Vorlesedienst für Behinderte erhalten."

Es kommt somit darauf an, ob der Versicherte mit einem Lese-Sprechgerät ausgestattet ist und ob mit diesem die entsprechenden Informationen ermöglicht werden, z.B. Zeitungen gelesen werden können.

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