Im Hilfsmittelverzeichnis zu § 139 Produktgruppe 07 heißt es dazu unter Nr. 07.99.04:

"Spezielle für die Anwendung von Blinden und hochgradig Sehbehinderten hergestellte Laptops mit anstelle eines Bildschirms eingebauter Braillezeile und auch Brailleschrifteingabe können ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V sein. Die Geräte dienen der Informationsverwaltung, dem Lesen (ggf. auch unter Zuhilfenahme spezieller Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens wie Scanner) und dem Schreiben. Eine Versorgung ist nur für schulpflichtige Kinder zur Herstellung oder Sicherung der Schulfähigkeit möglich. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob wirtschaftlichere Alternativen (z.B. Anpassung eines herkömmlichen Laptops) nicht ausreichend sind."

Eine Begrenzung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei der Gewährung eines behindertengerecht ausgestatteten Notebooks mit speziellen Softwareprogrammen und mit einer Braillezeile ist dem Urteil des BSG vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 13/03 R - zu entnehmen.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein blinder und spastisch gelähmter Schüler war bereits beim Wechsel von der Blindenschule an die Realschule mit zwei behinderungsgerechten Computeranlagen nebst Zubehör (für den Schulunterricht und für die Hausaufgaben) ausgestattet worden. Während des 10. Realschuljahres, beantragte der Schüler bei seiner Krankenkasse "die Versorgung mit einem Notebook-PC für Blinde (Braillex Compact), einem Texterkennungssystem (Readmaster 1 Private), jeweils mit Einführungskursen zur Bedienung der Hard- und Software, sowie mit einer Textausgabeeinrichtung in Blindenschrift (Braillex 2 D-Screen). Zur Begründung führte er aus, die vorhandenen Geräte genügten den erhöhten Anforderungen der 10. Realschulklasse sowie der anschließenden Klassen 11 bis 13 des Gymnasiums in mehreren Fächern nicht mehr. Der Austausch des vorhandenen Gerätes Notex 40 gegen das Braille Compact sei notwendig, weil der vom Hersteller in Aussicht gestellte Mathematik-Editor nur mit dem neuen Gerät betrieben werden könnte. (...) Eine Aufrüstung der vorhandenen Geräte sei nicht möglich. Die mathematischen Aufgaben seien zudem länger und umfangreicher geworden; in Ziffern gingen sie über die 45-stellige Braillezeile hinaus. Deswegen benötige er zusätzlich die 80-stellige Textausgabeeinrichtung."

Da der Schüler die Geräte sofort benötigte, beantragte er sie gleichzeitig beim Sozialhilfeträger, der dann auch die Geräte (ohne den nicht verfügbaren Mathematik-Editor) erwarb und sie dem Schüler im Rahmen der Eingliederungshilfe leihweise zur Verfügung stellte. Ferner wurden die Schulungskosten übernommen. Die insoweit angefallenen Kosten abzüglich 3.000,00 DM (rund 1.500,00 Euro) für den handelsüblichen Computer verlangte der Sozialhilfeträger nun von der Krankenkasse des Schülers zurück. (Diese 3.000,00 DM machte der Sozialhilfeträger von vornherein nicht geltend, weil er den PC für einen "allgemeinen Gebrauchsgegenstand" hielt und damit seine Zuständigkeit zur Kostentragung als gegeben ansah.). Das Sozialgericht hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Krankenkasse wurde in zweiter Instanz das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das BSG bestätigte in der Revision die Abweisung.

In dem Urteil des BSG geht es um die Abgrenzung zwischen Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation einerseits bzw. der Eingliederungshilfe andererseits. Diese Abgrenzung nimmt das BSG anhand der Grundbedürfnisse vor. Ausgangspunkt für die Entscheidung ist der Grundsatz, dass die Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkasse "der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens" dienen muss. Dies sei "eine ungeschriebene Einschränkung der Leistungspflicht nach § 33 SGB V". Ausgangspunkt ist ferner, dass die Herstellung und Erhaltung der "Schulfähigkeit" von der Rechtsprechung als ein solches allgemeines Grundbedürfnis anerkannt wird, und dass deshalb die insoweit notwendigen Hilfsmittel von der Krankenkasse zu gewähren sind (BSGE 30, 151, 154; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28). Das bedeutet: Ein blinder Schüler kann von der Krankenkasse an Hilfsmitteln mehr verlangen als ein erblindeter Rentner, der sich vergleichsweise nur auf das Grundbedürfnis der "Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums" berufen kann, das "zum Beispiel die Bewegung im Nahbereich der Wohnung sowie die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst", wie es im Urteil heißt. Dementsprechend hat - wohlgemerkt: bei blinden Schülern! - "der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden, dass ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommt. Dies gilt ebenfalls für ein Notebook (bzw. Laptop), das für den Behinderten im Vergleich zum stationären PC noch vielfältiger einsetzbar ist."

Mit diesem Urteil nimmt das BSG aber erhebliche Einschränkungen vor und lehnt damit den Erstattungsanspruch ab. Maßgebend dafür sind nach Ansicht des BSG zwei Gründe: Erstens bezieht sich das Grundbedürfnis nur auf die "Schulfähigkeit" und nicht auch auf die "Studierfähigkeit". Zweitens ist das Grundbedürfnis der Herstellung und Erhaltung der "Schulfähigkeit" auf die Zeit der gesetzlichen Schulpflicht begrenzt.

Zur Studierfähigkeit heißt es:

"Bei einem sehbehindertengerecht ausgestatteten Notebook, das von einem Studenten in erster Linie für studienbezogene Zwecke eingesetzt wird, für die Beschaffung von Informationen und die Herstellung von Kommunikationsmöglichkeiten im täglichen Leben aber nicht unerlässlich ist, handelt es sich nicht um ein von der GKV zu leistendes Hilfsmittel, weil ein Studium an einer Hochschule dem Bereich der Berufsausbildung zuzuordnen ist. Die Studierfähigkeit, die mit diesem Hilfsmittel gefördert werden soll, zählt nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens eines Menschen."

Im Hinblick auf die "Schulfähigkeit" schildert das BSG ausführlich, wie es überhaupt dazu gekommen ist, dass die GKV die dazu notwendigen Hilfsmittel gewährt. Ursprünglich war die GKV eine reine Arbeitnehmerversicherung, die nur das Risiko der Arbeitsunfähigkeit abdeckte. Mit der Ausweitung der GKV auf Rentner und Familienangehörige entstand jedoch der Bedarf, auch die "Alltagskompetenzen" zu sichern; infolgedessen wurde neben der Schaffung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit auch die der Schulfähigkeit als Ziel der GKV anerkannt, und zwar bezogen auf alle Schultypen (Grund-, Haupt-, Real-, Sonderschule und Gymnasium). "Unterrichtsziel ist bis zu den Abschlussklassen hin die Vermittlung von Allgemeinwissen an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Die Schüler erhalten eine erweiterte oder vertiefte schulische Allgemeinbildung, die Grundlage einer späteren Berufsausbildung bzw. eines Studiums sein soll, nicht aber selbst schon Teil der Berufsausbildung ist". Das BSG hat nun mit dem vorliegenden Urteil eine neue Grenze geschaffen: Die Leistungspflicht der Krankenkasse besteht demnach nur im Hinblick darauf, dass der Versicherte seine gesetzliche Schulpflicht erfüllen kann. Da im vorliegenden Fall der blinde und gelähmte Schüler zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 20 Jahre alt war und also Schulpflicht nicht mehr bestand, dienten die Hilfsmittel auch nicht mehr der Erhaltung der "Schulfähigkeit".

Das BSG führt dazu im Einzelnen aus:

"Die Landesgesetzgeber haben den Erwerb eines alltagsrelevanten Grundwissens und der für das tägliche Leben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten mit der bindenden Verpflichtung aller Kinder, die im jeweiligen Bundesland leben, zum Besuch einer Schule angeordnet und gehen davon aus, dass dieses "Grundwissen" in neun, maximal aber zehn Jahren (am Erreichen des Hauptschulabschlusses orientierte Dauer der Schulpflicht) vermittelt wird und erlernbar ist. Wenn die Krankenversicherung dafür einzustehen hat, Behinderten im Wege der medizinischen Rehabilitation die notwendige Kompetenz zur Bewältigung des Alltags zu vermitteln, so muss sie zwar die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Behinderte das staatlicherseits als Minimum angesehene Maß an Bildung erwerben und die ihnen insoweit auferlegten staatsbürgerlichen Pflichten erfüllen können; darüber hinausgehende Bildungsziele hat sie aber nicht mehr zu fördern. Das ist vielmehr Aufgabe anderer Leistungsträger, wie hier des Klägers, der im Wege der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen neben Hilfen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch solche zum Besuch weiterführender Schulen und zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BSHG, nunmehr SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2) zu gewähren hat, allerdings unter zumutbarem Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 28 Abs. 1 BSHG, nunmehr SGB XII § 19 Abs. 3). Wer über das Ende der Schulpflicht hinaus weiter die Schule besucht oder sich später berufsbegleitend weiterbildet (zweiter Bildungsweg, Abendschule, Volkshochschule), tut dies ohne staatlichen Zwang aus eigenem Entschluss. Ein Versicherter kommt damit einem - im Einzelfall sehr unterschiedlich ausgeprägten - individuellen Bildungsbedürfnis nach, das zwar in verschiedener Weise auch staatlich gefördert wird, aber nicht als - alle Menschen grundsätzlich gleichermaßen betreffendes - allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens einzustufen ist. Die GKV ist zu einer so weit gehenden Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit nicht verpflichtet."

Das BSG sieht in der Einschränkung des Anspruchs auf den Bereich der Schulpflicht auch keine Benachteiligung im Sinn von Art. 3. Abs. 3 S. 2 GG. Die Benachteiligung in der Entfaltungsmöglichkeit erfolge nicht durch den Staat, sondern folge allein aus der Behinderung. Außerdem könne aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 kein individueller Leistungsanspruch hergeleitet werden.

Das BSG sieht auch keinen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil durch die Entscheidung "Behinderte" schlechter gestellt werden als "Kranke", die von der GKV sozusagen alles Notwendige, jedenfalls erheblich mehr an Leistungen bekommen? Dazu das BSG: Es stimmt nicht, dass die Kranken "alles" bekommen und soweit sie "mehr" erhalten, liegt das daran, dass die GKV schwerpunktmäßig eine Krankenversicherung ist, und das ist nicht verfassungswidrig.

Seine einengende Entscheidung begründet das BSG außerdem aus der historischen Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Grenze wird in dieser Entscheidung sehr eng gezogen. Für den Bereich eines Hochschulstudiums wurde die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bereits mit Urteil vom 30. Januar 2001 Az.: B 3 KR 10/00 R (SozR 3-2500 § 33 Nr. 40) verneint.

Im Einzelfall muss geprüft und berücksichtigt werden, ob die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für die behinderungsbedingte Ausstattung des Notebooks oder PCs nicht trotzdem bestehen bleibt. Das ist dann der Fall, wenn das Hilfsmittel nicht nur den Besuch einer weiterführenden Schule ermöglichen soll, sondern auch zur Befriedigung des allgemeinen Informationsbedürfnisses notwendig ist (vgl. o. und Urteile des BSG vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 sowie vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 26) und dafür kein ausreichendes Hilfsmittel zur Verfügung steht. Die dafür gezogenen Grenzen müssen beachtet werden. Die Kosten für das Notebook bzw. den PC als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens müssen von der Krankenkasse ohnehin nicht getragen werden. In dem der Entscheidung vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 13/03 R) zugrunde liegenden Rechtsstreit verfügte der blinde Schüler über das für den Schulbesuch erforderliche behinderungsgerecht ausgestattete Notebook hinaus über entsprechende Hilfsmittel.

Wenn der behinderungsbedingt ausgestattete Laptop nach Vollendung der Schulpflicht für den Besuch einer weiterführenden Schule benötigt wird, ergibt sich der Anspruch auf Ausstattung im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gegenüber dem Sozialhilfeträger. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Einkommen und Vermögen ist hier die Sonderregel in § 92 SGB XII zu beachten. Weil das Hilfsmittel in diesem Fall der Leistung für die schulische Ausbildung an einer weiterführenden Schule zuzurechnen ist, wird gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII das Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen nicht berücksichtigt. Das sind der Leistungsberechtigte selbst, der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner und, bei minderjährigen und unverheirateten Hilfeberechtigten auch ihre Eltern oder ein Elternteil. Zwar sind in den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 12 EinglVO (Verordnung nach § 60 SGB XII) Hilfsmittel - insbesondere ein Notebook/Laptop nicht ausdrücklich benannt. Eine Hilfe für eine angemessene Schulbildung kann jedoch unstreitig auch durch die Versorgung mit einem Hilfsmittel in Betracht kommen (vgl. Behrend in: jurisPK, SGB XII, § 92 Randnr. 27.1), da darunter alle Maßnahmen zu fassen sind, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angestrebten Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern, um so das im Gesetz formulierte Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 54 Randnr. 33, mwN). vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.11.2010 - L 5 KR 23/10.

Wie ist nun die Rechtslage, wenn von einem blinden oder hochgradig sehbehinderten Schüler für die Schule lediglich ein Notebook oder Laptop erforderlich ist, welcher selbst nicht behinderungsgemäß ausgestattet ist, sondern zur Teilhabe am Schulunterricht mit einem speziellen Hilfsmittel wie z.B. einer Braillezeile oder einer Tafelkamera verbunden werden muss? In diesem Fall fällt zwar das behinderungsbedingte Hilfsmittel, also die Braillezeile oder die Tafelkamera zur Herstellung der Schulfähigkeit im Rahnen der allgemeinen Schulpflicht gem. § 33 Abs. 1 SGB V in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse, nicht aber das Notebook oder der Laptop, da es sich bei diesem um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Zur Ausstattung mit dem Notebook oder Laptop ist deshalb der Sozialhilfeträger gem. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Eingliederungshilfeverordnung, § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII unabhängig von Einkommen und Vermögen der Einstandsgemeinschaft im Sinn von § 19 Abs. 3 SGB XII verpflichtet. Vgl. dazu Urteil des LSG Saarland vom 24.10.2013 AZ. L 11 SO 14/12. Diesem Urteil liegt die Klage eines hochgradig sehbehinderten Schülers zugrunde, der integrativ die Realschule an seinem Heimatort besucht. Aufgrund seiner Sehbehinderung ist er auf ein Tafelkamerasystem angewiesen. Das System besteht aus einer schwenkbaren Kamera, mit der sowohl das Tafelbild als auch im Nahbereich das Schulheft oder Schulbuch aufgenommen und auf dem angeschlossenen Laptop vergrößert dargestellt werden kann. Die Tafelkamera und die Vergrößerungssoftware zahlte die Krankenversicherung. Streitig war jedoch die Frage, von wem die Kosten für das handelsübliche Laptop übernommen werden müssen. Das Gericht urteilte, dass das Laptop vom Sozialhilfeträger zu zahlen ist, und zwar ohne die sonst im Sozialhilferecht geltende Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Schülers und seiner Eltern. Letzteres bedeutet nicht, dass das Sozialamt jedem behinderten Schüler ein Laptop einkommens- und vermögensunabhängig zur Verfügung stellen muss. Dies kommt nur dann zum Tragen, wenn der Schulbesuch ohne Laptop nicht möglich ist. Beim Behinderungsausgleich für die soziale Teilhabe, also zum Surfen, Mailen und Chatten, zahlt das Sozialamt nur unter der Voraussetzung, dass der betroffene Jugendliche bzw. bei Minderjährigkeit seine Eltern sozialhilfebedürftig sind. Vgl. dazu Christiane Möller in der Zeitschrift "Gegenwart" Ausgabe 04/2014 des DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband). Vgl. dazu auch Urteil des SG Ulm vom 08.10.2012, AZ.: S 2 SO 1090/11. Die blinde Schülerin benötigte einen Laptop für den Schulbesuch. Die Kosten für die Braillezeile waren von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen worden. Unschädlich sei es, dass der Laptop auch für außerschulische Zwecke benutzt werden könne, da das Hilfsmittel vorrangig für die Schule erforderlich sei.

"Als Facit aus der neueren Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich: Solange die allgemeine Schulpflicht besteht (meist bis zur 9. bzw. 10. Klasse), sind die Krankenkassen für die Bereitstellung der behinderungsspezifischen Hilfsmittelkomponenten verantwortlich. Das Laptop als Basisgerät sowie alle Hilfsmittel, die nach Absolvierung der Schulpflicht benötigt werden, sind demgegenüber vom Sozialhilfeträger zu zahlen - sofern das Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Schulträgers vorsieht (Christiane Möller aaO.)."

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