Nach § 139 SGB V erstellt der Spitzenverband "Bund der Krankenkassen" ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis in welchem die von der Leistungspflicht der Krankenkassen umfassten Hilfsmittel aufgeführt sind. Dieser befindet sich im 9. Abschnitt des vierten Kapitels mit der Überschrift: "Sicherung der Qualität der Leistungserbringung". Die Regelungen von § 139 SGB V sind für die Hersteller von Hilfsmitteln bindend. Aufgabe des Hilfsmittelverzeichnisses ist somit die Qualitätssicherung. Das Hilfsmittelverzeichnis wird laufend ergänzt. Es wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Hilfsmittel (Produkte) sind entsprechend ihrem Einsatzbereich in Produktgruppen eingeteilt. Es können nur die Produkte in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden, für die der Antragsteller den therapeutischen Nutzen, die Funktionstauglichkeit und die Qualität nachgewiesen hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dementsprechend in den einzelnen Produktgruppen bzw. Produktuntergruppen des Hilfsmittelverzeichnisses Standards formuliert, deren Einhaltung der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in geeigneter Form nachzuweisen hat. Das Hilfsmittelverzeichnis ist eine geeignete Orientierungshilfe für Leistungsträger, Leistungserbringer und Versicherte. In dem Verzeichnis wird im Einzelnen aufgeführt, welche Arten von Produkten (Hilfsmitteln) bei bestimmten Indikationen verordnet werden können. Außerdem enthält das Verzeichnis medizinisch-technische Mindestanforderungen (Qualitätsstandards). Somit soll eine qualitativ hochwertige Versorgung der Versicherten gewährleistet werden. Zur rechtlichen Bedeutung, also zur Verbindlichkeit des Hilfsmittelverzeichnisses vgl. 6.3.6.
Zum besseren Verständnis des Aufbaus der Produktgruppen geben wir folgende Hinweise:
In einer Produktgruppe werden die Produkte, die in ihrer Funktion gleichartig sind, nach Anwendungsorten sortiert und Produktuntergruppen zugeordnet. Im Rahmen der weiteren Differenzierung werden Produktarten gebildet, in denen vor allem die Zweckbestimmung, die Art, die Materialien, die Wirkungsweise und die Indikationen beschrieben werden. In der Einzelproduktübersicht werden die 10-stelligen Positions- und Abrechnungsnummern, die Produkt- bzw. Leistungsbezeichnungen, die Hersteller/Vertreiber und die Konstruktionsmerkmale/-hinweise angegeben.
Das Hilfsmittelverzeichnis enthält bisher folgende Produktgruppen:
- 01 Absauggeräte
- 02 Adaptionshilfen
- 03 Applikationshilfen
- 04 Badehilfen
- 05 Bandagen
- 06 Bestrahlungsgeräte
- 07 Blindenhilfsmittel
- 08 Einlagen
- 09 Elektrostimulationsgeräte
- 10 Gehhilfen
- 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus
- 12 Hilfsmittel bei Tracheostoma
- 13 Hörhilfen
- 14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte
- 15 Inkontinenzartikel
- 16 Kommunikationshilfen
- 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
- 18 Krankenfahrzeuge
- 19 Krankenpflegeartikel
- 20 Lagerungshilfen
- 21 Messgeräte für Körperzustände/-funktionen
- 22 Mobilitätshilfen
- 23 Orthesen
- 24 Prothesen
- 25 Sehhilfen
- 26 Sitzhilfen
- 27 Sprechhilfen
- 28 Stehhilfen
- 29 Stomaartikel
- 30 Schienen
- 31 Schuhe
- 32 Therapeutische Bewegungsgeräte
- 33 Toilettenhilfen
- 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- 51 Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
- 52 Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität
- 53 Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
- 54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
- 99 Verschiedenes
Die einzelnen Produktgruppen sind gegliedert in: "Definition", "Untergruppen", "Produktarten", "Abrechnungspositionen".
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die Produktgruppe 07 "Blindenhilfsmittel" des Hilfsmittelverzeichnisses zuletzt mit Datum vom 07.12.2007 fortgeschrieben. Sie ist im Bundesanzeiger Nr. 188 vom 10.12.2008 veröffentlicht worden. Der volle Wortlaut der fortgeschriebenen Produktgruppe 07 "Blindenhilfsmittel" kann auf den gemeinsamen Internetseiten der Spitzenverbände der Krankenkassen www.g-k-v.info mit Datum dieser Bekanntmachung eingesehen werden.
Die Definition gliedert sich in folgende Abschnitte:
- Einführung
- Orientierung und Fortbewegung für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen
- 2.1 Blindenlangstöcke (Taststöcke)
- 2.2 Elektronische Blindenleitgeräte
- 2.3 Mobilitätstraining, Mobilitätsschulung
- 2.3.1 Inhalte des Mobilitätstrainings
- Informationsgewinnung und Kommunikation für blinde Menschen
- 3.1 Systeme zur Schriftumwandlung (Lesegeräte)
- 3.2 Spezielle Geräte für Blinde
- 3.3 Spezielle Schreibhilfen für Blinde
- Sonstige Hilfen für Blinde.
In 1. "Einführung" wird ausgeführt:
"Blindenhilfsmittel dienen dem Blinden oder hochgradig Sehbehinderten zur selbstständigen Fortbewegung, Wahrnehmung und Orientierung in der Umwelt sowie zur Informationsbeschaffung. Hilfsmittel im Sinne dieser Produktgruppe haben keinerlei sehkraftverbessernde Wirkung."
Orientierungs-, Wahrnehmungs- und Fortbewegungshilfen für Blinde und hochgradig Sehbehinderte sind nach Nr. 2 Lang- oder Taststöcke sowie speziell ausgebildete Blindenführhunde. Ergänzend hierzu können Hindernismelder und Orientierungshilfen (Blindenleitgeräte) eingesetzt werden.
Blindenführhunde werden in der Produktgruppe 99 "Verschiedenes" berücksichtigt.
2.1 Blindenlangstöcke (Taststöcke)
Der Blindenlangstock ist ein weißer, leichter Stock, der individuell angepasst ist (z.B. Länge, Stockspitze, Gewicht). Er dient bei richtiger Handhabung dem Schutz des Blinden und hochgradig Sehbehinderten vor der Kollision mit Hindernissen.
Langstöcke sind in starren, einteiligen, zusammenlegbaren oder zusammenschiebbaren, mehrteiligen Ausführungen erhältlich und bestehen aus einem Griff, dem Verbindungsteil (Schaft) und der Stockspitze. Beim Gebrauch hält die Stockspitze immer Kontakt zum Boden, dadurch können vorstehende oder überhängende Hindernisse in begrenztem Umfang bis maximal zur Körpermitte durch Anschlagen erfasst werden.
Die Erstversorgung kann einen zweiten Langstock, der dem Anwender im Notfall als Reservestock zur Verfügung steht, beinhalten.
Der Schaft und insbesondere die Stockspitze unterliegen bei häufigem Gebrauch einem starken Verschleiß, so dass beide Teile regelmäßig erneuert bzw. repariert werden müssen.
Mit dem einfachen Langstock werden Informationen über Hindernisse vom Boden bis maximal zur Körpermitte gewonnen, nicht jedoch in Oberkörper- und Kopfhöhe. Hierfür sind entweder separate elektronische Blindenleitgeräte, Blindenführhunde oder Langstöcke mit integriertem Leitgerät erforderlich.
Kurze Blindenstöcke ("Weiße Stöcke") und gelbe Armbinden (Blindenarmbinden) dienen zur Kennzeichnung der Behinderung und fallen somit nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Eine Ausnahme kann lediglich für kurze Blindenstöcke, wenn sie gleichzeitig als orthopädischer Geh- und Stützstock dienen, bestehen.
Zu elektronischen Blindenleitgeräten wird in 2.2 ausgeführt:
Blindenleitgeräte stellen den Körperschutz für den Oberkörper sicher und ermöglichen die Fortbewegung und Orientierung in der Umwelt.
Entsprechend der differenzierten Art der Erfassung der Umwelt werden drei Gruppen von Geräten charakterisiert (nach steigendem Informationsgehalt sortiert):
- Leitgeräte für den Körperschutz (Hindernismelder). Sie zeigen Hindernisse und evtl. deren Entfernung im erfassten Bereich an.
- Leitgeräte zur einfachen räumlichen Orientierung (Orientierungshilfen). Sie zeigen Hindernisse, die Entfernung und die Richtung an.
- Leitgeräte zur umfassenden räumlichen Orientierung (Umweltsensoren). Sie geben zusätzlich noch Informationen über die Art (Größe, Oberfläche) des Hindernisses an und können zwischen mehreren Hindernissen differenzieren.
Die Geräte können in der Hand, wie eine Brille, mit einem Kopfband oder am Körper getragen werden. Ferner sind Geräte für den Langstock erhältlich.
Die Entscheidung, ob und ggf. welches Leitgerät für den Behinderten das geeignete ist, soll nach der Erprobungsphase durch den behandelnden Arzt in Zusammenarbeit mit einem Mobilitätslehrer/-trainer erfolgen. Eine Ausstattung mit Leitgeräten kommt erst nach oder in Kombination mit einer Versorgung mit einem Lang-/Taststock - einschl. Mobilitätsschulung - in Betracht.
Das Mobilitätstraining und sein Inhalt werden unter 2.3 und 2.3.1 ausführlich beschrieben. Dazu wird folgendes ausgeführt:
2.3 Mobilitätstraining, Mobilitätsschulung
Um den Gebrauch des Hilfsmittels zu erlernen, ist bei der erstmaligen Verordnung von Blindenlangstöcken und/oder Leitgeräten eine spezielle Schulung, die im Rahmen eines Mobilitätstrainings durchgeführt wird, erforderlich. Die Eignung, eine Mobilitätshilfe nutzbringend einsetzen zu können, ist bei einem Orientierungs- und Mobilitätstrainer bzw. -lehrer (O und M-Lehrer) zu erlangen und der Krankenkasse nachzuweisen. Wenn sich herausstellt, dass das Hilfsmittel nicht genutzt werden kann, beschränkt sich die Leistung der GKV auf die Erprobungsstunden, andernfalls schließt sich die eigentliche Mobilitätsschulung am Hilfsmittel an. Die dafür entstehenden Kosten der Schulung fallen dann in die Leistungspflicht der GKV.
Abzugrenzen ist die Schulung der Mobilität von Lerninhalten welche die so genannten "lebenspraktischen Fertigkeiten" (LPF) - also Handlungsstrategien, Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die jeder Mensch zur Bewältigung seines Alltages benötigt - vermitteln sollen. Das LPF-Training stellt als Fördermaßnahme zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 Abs.2 Ziff. 3 SGB IX) grundsätzlich keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar (§§ 5 und 6 SGB IX). Sofern im Rahmen eines LPF-Trainings auch Hilfsmittel zum Einsatz kommen, ist die Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels grundsätzlich im Abgabepreis des Hilfsmittels enthalten; eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
2.3.1 Inhalte des Mobilitätstrainings
Bei der Schulung der allgemeinen Mobilität, der Langstocktechniken und dem Umgang mit Leitgeräten wird der Blinde oder hochgradig Sehbehinderte mit blindenspezifischen Verhaltensweisen zur Bewältigung verschiedenster Mobilitätssituationen innerhalb geschlossener Räume aber auch in der Umwelt vertraut gemacht. Ziel ist es, das selbstständige und sichere Bewegungsverhalten zu ermöglichen bzw. zu verbessern. Dies erfolgt dadurch, dass der Blinde oder hochgradig Sehbehinderte im Gebrauch von Hilfsmitteln geschult wird und indem er mit speziellen Verhaltensweisen zur Bewältigung verschiedenster Umweltsituationen vertraut gemacht wird.
Diese Fähigkeiten werden in mehrstufigen Schulungsprogrammen, bei Kindern auch bereits im Grundschulalter beginnend, entwickelt. Zum Teil findet hier auch eine Anbindung an die Lehrpläne der verschiedenen Schulstufen statt. Die Mobilitätsschulung wird von speziell dafür ausgebildeten Orientierungs- und Mobilitätstrainern bzw. -lehrern (O und M-Lehrern) z.B. in Sehbehindertenschulen, Blindenschulen, Schulen für mehrfach Behinderte oder anderen speziellen Einrichtungen zur Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung durchgeführt. Ein umfassendes Basistraining in Mobilität kann folgende Inhalte haben:
- Grundlegende Verhaltenstechniken und Fähigkeiten
- Begriffsbildungen und Übungen zum Körperschema
- Übungen zur Ausnutzung eines ggf. vorhandenen Sehrestes
- Übungen zur Sensibilisierung der übrigen Sinne
- Übungen zur Verbesserung grundlegender Orientierungsfertigkeiten
- Übungen zum Schutz des eigenen Körpers
- Übungen zur Fortbewegung mit dem sehenden Begleiter
- Übungen zur selbstständigen Bewegung in Gebäuden
- Übungen zur Erkennung und Beurteilung des Verkehrsgeschehens
- Verhalten und Übungen bei Straßenüberquerungen
- Hilfsmittelbezogene Inhalte
- Überprüfung der Belastbarkeit und der Eignung, ein Mobilitätshilfsmittel zielführend einzusetzen
- Erlernen und Anwenden verschiedener Langstocktechniken
- Einsatz von monokularen und anderen Sehhilfen zur Orientierung als Ergänzung zu Langstocktechniken
- Anwendung elektronischer Blindenleitgeräte als Ergänzung zu Langstocktechniken.
- Verhalten in speziellen Situationen
- Fortbewegen im Wohngebiet
- Fortbewegen im "kleinen und großen Einkaufsviertel"
- Fortbewegen in der Stadt, Wege zur Arbeitsstätte, Schule etc.
- Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
Nur hilfsmittelbezogene Schulungsinhalte sowie grundlegende Verhaltenstechniken und Fähigkeiten (Module A und B) sind dem Leistungsbereich der GKV zuzuordnen, Inhalte gemäß Modul C den sonstigen Rehabilitationsträgern.
Die Ausbildung des Blinden in Orientierung und Mobilität (O und M) ist abhängig vom notwendigen zeitlichen Schulungsumfang, vom individuellen Entwicklungsstand, dem Alter bei Eintritt der Behinderung, der Anamnese (schleichender oder akuter Sehverschlechterung bis hin zur Erblindung) und dem Vorliegen weiterer Behinderungen (z.B. Hörminderung, bzw. Taubheit oder auch motorischer Behinderung).
Für das Basistraining kann ein Gesamtbedarf von bis zu 40 Trainingseinheiten à 45 Min. (zzgl. 15 Min. Vor- und Nachbereitungszeit) angenommen werden. Der genaue Bedarf richtet sich nach den Unterrichtsinhalten, welche individuell abgewogen werden müssen. Eine Verlängerung der Schulung auf bis zu 80 Trainingseinheiten oder mehr kann im begründeten Einzelfall, insbesondere aber bei zusätzlichen motorischen, kognitiven oder psychischen Behinderungen, erforderlich sein. Näheres findet sich in der Beschreibung und den Indikationen der entsprechenden Produktart.
Ein Aufbau- oder Wiederholungstraining einzelner Schulungsinhalte ist immer dann indiziert, wenn durch die Entwicklung motorischer oder sensorischer Defizite beim Blinden oder hochgradig Sehbehinderten eine Einschränkung der Mobilität zu erwarten ist, z.B. nach Verlust des Restsehvermögens, Hörverschlechterung oder Ertaubung, Erkrankungen des Bewegungsapparates. Nichtmedizinische Indikationen (z.B. Umzug, Veränderung des Wohnumfeldes) sind keine Auslöser für ein Wiederholungs- oder Aufbautraining als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, ggf. aber anderer Rehabilitationsträger. Auch die Versorgung mit einem neuen Hilfsmittel (Langstock oder Gerät) kann ein Wiederholungstraining erforderlich machen.
Kritisch ist der Ausschluss des Trainings in den unter C) - Verhalten in speziellen Situationen - aufgeführten Punkten. Das Training muss im Lebensumfeld des Blinden stattfinden und nicht in einer Laborsituation.
Zu Informationsgewinnung und Kommunikation für blinde Menschen wird unter 3. ausgeführt:
Zur Informationsbeschaffung dienen dem Blinden oder hochgradig Sehbehinderten Geräte zur Schriftumwandlung (Lesegeräte) in verschiedenen Ausführungen.
Der Anspruch eines Versicherten auf die Versorgung mit einem Lesegerät hängt von dem konkreten Lesebedarf ab. Für die Bewertung des Gebrauchsvorteils für den Versicherten ist u.a. der zeitliche Umfang der beabsichtigten Nutzung und die Bedeutung der Information für den Versicherten, bezogen auf die Grundbedürfnisse, maßgebend. So sollen z.B. intensive Lesegewohnheiten vorliegen, aus denen sich bei objektiver Betrachtung eine Nutzung von wöchentlich durchschnittlich mindestens fünf Stunden ergeben wird; bei einer Nutzung von wöchentlich weniger als fünf Stunden scheidet ein Leistungsanspruch wegen fehlender begründbarer Relation zwischen den Kosten des Gerätes und dem Gebrauchsvorteil für den Versicherten aus.
Für ein Kind gehört es zur normalen Lebensführung, im Rahmen der bestehenden, allgemeinen Schulpflicht die Schule zu besuchen und am Unterricht teilzunehmen. Bei Versicherten im schulpflichtigen Alter können ohne weitere Prüfungen starke Lesegewohnheiten auch in der häuslichen Umgebung unterstellt werden. Für schulpflichtige Kinder ist es auch erforderlich, Informationen in Brailleschrift und/oder taktiler Schwarzschrift ausgeben zu können, da nur so eine Teilnahme am Schulunterricht und eine Erledigung der Hausaufgaben möglich ist. Hierfür stehen spezielle Hilfsmittel wie Brailledrucker und Punktschriftschablonen zur Verfügung.
Die Leistungspflicht der GKV ist allerdings nicht gegeben, wenn spezielle Blindenhilfsmittel in besonderen Einrichtungen (z.B. Blindenschulen) zum Einsatz kommen und von einer Vielzahl von Schülern mit gleichartiger Behinderung genutzt werden können. In diesen Fällen dienen die Geräte der auf die Behinderung speziell ausgerichteten schulischen Ausbildung und sind Ausstattungsgegenstände der (Sonder-)Schule.
Ist die Versorgung mit einem transportablen Gerät nicht zumutbar und ist die Vorhaltung eines Blindenhilfsmittels nicht Aufgabe der schulischen Einrichtung, können für Versicherte im schulpflichtigen Alter auch zwei gleichartige Geräte zu Lasten der GKV verordnet werden.
Die Schulfähigkeit ist nur insoweit als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens i.S. des § 33 SGB V (und des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) anzusehen, als es um die Vermittlung von grundlegendem schulischem Allgemeinwissen an Schüler im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder der Sonderschulpflicht (siehe jeweilige Schulgesetze des einzelnen Bundeslandes) geht. Die Landesgesetzgeber haben den Erwerb eines alltagsrelevanten Grundwissens und der für das tägliche Leben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten mit der bindenden Verpflichtung aller Kinder, die im jeweiligen Bundesland leben, zum Besuch einer Schule angeordnet und gehen davon aus, dass dieses "Grundwissen" in neun, maximal aber zehn Jahren (am Erreichen des Hauptschulabschlusses orientierte Dauer der Schulpflicht) vermittelt wird und erlernbar ist. Wenn die Krankenversicherung dafür einzustehen hat, Behinderten im Wege der medizinischen Rehabilitation die notwendige Kompetenz zur Bewältigung des Alltags zu vermitteln, so muss sie zwar die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Behinderte das staatlicherseits als Minimum angesehene Maß an Bildung erwerben und die ihnen insoweit auferlegten staatsbürgerlichen Pflichten erfüllen können; darüber hinausgehende Bildungsziele hat sie aber nicht mehr zu fördern. Das ist vielmehr Aufgabe anderer Leistungsträger, welche im Wege der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen neben Hilfen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch solche zum Besuch weiterführender Schulen und zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BSHG) zu gewähren hat. Wer über das Ende der Schulpflicht hinaus weiter die Schule besucht oder sich später berufsbegleitend weiterbildet (zweiter Bildungsweg, Abendschule, Volkshochschule), tut dies ohne staatlichen Zwang aus eigenem Entschluss. Ein Versicherter kommt damit einem - im Einzelfall sehr unterschiedlich ausgeprägten - individuellen Bildungsbedürfnis nach, das zwar in verschiedener Weise auch staatlich gefördert wird, aber nicht als - alle Menschen grundsätzlich gleichermaßen betreffendes - allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens einzustufen ist. Die GKV ist zu einer so weit gehenden Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit nicht verpflichtet (BSG-Urteil vom 22.7.2004, B 3 KR 13/03 R).
Im Allgemeinen benötigt der Versicherte eine Einweisung in den Gebrauch und die Nutzung des Hilfsmittels. Die Vergütung für entsprechende Einweisungen sind im Abgabepreis des Hilfsmittels enthalten. Aufwendige Systeme sollten dem Versicherten vor der Kostenübernahme durch die Krankenkasse einige Wochen zunächst leihweise zur Erprobung überlassen werden, damit sich in der alltäglichen Anwendung zeigt, ob die Benutzung des Gerätes beherrscht wird. Der Versicherte muss die feinmotorische und kognitive Fähigkeit zur Bedienung des Hilfsmittels besitzen und in der Lage sein, die ihm durch das System zugänglichen Informationen aufzunehmen, den Sinngehalt zu verarbeiten und das Gerät in dem von ihm angegebenen Umfang zu nutzen.
Vor der endgültigen Kostenübernahme durch die Krankenkasse sollte ggf. vom MDK eine Begutachtung erfolgen. Bei Problemen (z.B. Hinweisen auf mangelnde Versorgungsqualität) besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Zweckmäßigkeit der getroffenen Wahl durch den MDK nach erfolgter Versorgung zu überprüfen (§ 275 Abs. 3 Nr. 3 SGB V).
Hilfestellungen bei der Auswahl der Blindenhilfsmittel können z.B. die Hilfsmittelzentralen der Blindenverbände, Blindenschulen und spezielle Reha-Einrichtungen geben.
3.1 Systeme zur Schriftumwandlung (Lesegeräte)
Zur Informationsbeschaffung dienen dem Blinden oder hochgradig Sehbehinderten Geräte zur Schriftumwandlung (Lesegeräte). Diese Geräte ermöglichen das Lesen maschinengeschriebener bzw. gedruckter und ggf. auch handgeschriebener Texte. Die Behinderung wird dadurch ausgeglichen, dass der zu lesende Text entweder in Brailleschrift, in taktil erfassbare (tastbare) Schwarzschrift oder in synthetische Sprache umgesetzt wird; Kombinationen sind möglich. I.d.R. werden Geräte mit Sprachausgabe abgegeben, eine Erweiterung um eine zusätzliche Braillezeile ist nur bei besonderen, nachgewiesenen Leseanforderungen begründet.
Grundsätzlich kann zwischen so genannten geschlossenen Systemen (z.B. Kompaktgeräte) und offenen, PC-basierten Systemen unterschieden werden. Bei den geschlossenen Systemen handelt es sich nicht um Computer im herkömmlichen handelsüblichen Sinne, sondern um spezielle Produkte, die ausschließlich für die Funktion des Lesens eingesetzt werden und auch durch Zurüstung von andern Komponenten nicht als PC genutzt werden können. Auch ist die Bedienung der Geräte aufgrund des eingeschränkten Funktionsumfanges i.d.R. einfacher als bei offenen Systemen.
Offene Systeme dagegen bestehen i.d.R. aus herkömmlichen Computerbestandteilen, welche für den Zweck des Lesens vorkonfiguriert wurden. Obwohl das Lesen im Vordergrund steht, können diese Systeme durch einfache Umrüstung / Ergänzung auch für andere Zwecke genutzt werden. Da sie oftmals eine wirtschaftlichere Alternative zur Versorgung mit geschlossenen Systemen darstellen und auch dem Versicherten einen Gebrauchsvorteil bieten können, ist die Versorgung - ggf. unter Berücksichtigung eines Eigenanteils für enthaltene Gebrauchsgegenstände - möglich und im Einzelfall zu prüfen.
Darüber hinaus kann spezielle Hard- und Software zur Umrüstung bzw. Erweiterung eines vorhandenen, herkömmlichen PC-Systems zum Einsatz kommen, so dass mit deren Hilfe ebenfalls ein Lesen für den blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Anwender möglich ist. Dafür ist eine spezielle Software und eine Sprach- und/oder Brailleausgabe erforderlich. Die behinderungsgerechte Erweiterung kann zu Lasten der GKV verordnet werden. Bei dieser Variante handelt es sich i.d.R um die wirtschaftlichere Versorgung. Es ist im Vorfeld zu prüfen, ob der vorhandene handelsübliche PC geeignet ist, mit den zugekauften Komponenten einwandfrei zu funktionieren. Da die Bedienung i.d.R. komplizierter ist als bei geschlossenen Anlagen, ist die Eignung des Versicherten für diese Versorgungsform zu berücksichtigen.
Die Auswahl der Versorgungsart (geschlossene Anlage, vorkonfigurierte offene Anlage oder behinderungsgerechte PC-Erweiterung) obliegt - insbesondere vor dem Hintergrund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, ggf. unter Berücksichtigung von Eigenanteilen für im Lieferumfang enthaltene Gebrauchsgegenstände wie z.B. Scanner, PC, Kamera, CD-Laufwerk usw. - der Krankenkasse. Diese in den Bereich der allgemeinen Lebensführung fallenden, auch von Nichtbehinderten benutzten Produkte, sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und begründen keine Leistungspflicht der GKV. Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht dadurch verloren, dass dieser durch gewisse Veränderungen bzw. durch bestimmte Qualität oder Eigenschaften behindertengerecht gestaltet ist. Wird ein Hilfsmittel in Verbindung mit einem Gebrauchsgegenstand genutzt oder ist in ihm ein solcher enthalten, beschränkt sich der Versorgungsanspruch zu Lasten der GKV auf das eigentliche Hilfsmittel. Die Leistungspflicht der GKV beschränkt sich entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V auf eine Ausstattung, die das Maß des Notwendigen nicht übersteigt. Der Mehraufwand für zusätzliche Komponenten, z.B. Einzelblatteinzug, zusätzliche Speichermedien oder Texteditoren, fällt in den Eigenverantwortungsbereich des Versicherten.
Bei der Software beschränkt sich der Versorgungsanspruch auf die Programme, die der eigentlichen Zielerfüllung - dem Lesen - dienen, z.B. Screenreader. Software, die den Zugang zu anderen Eingabequellen ermöglicht (z.B. Internet) fällt nicht in den Leistungsbereich der GKV.
Braillezeilen dienen der Ausgabe von Texten in für den Blinden ertastbare Punktschrift (Brailleschrift). Eine Versorgung kommt in Betracht, wenn ein erweitertes Informationsbedürfnis oder neben der Erblindung bzw. der hochgradigen Sehbehinderung eine Schwerhörigkeit vorliegt. Zur effektiven Nutzung einer Braille-Zeile muss der erwachsene Versicherte die Brailleschrift beherrschen. Bei Kindern im schulpflichtigen Alter kann davon ausgegangen werden, dass die Brailleschrift auch mit Hilfe der Braillezeile erlernt wird, so dass hier eine Versorgung auch dann angezeigt ist, wenn die Punktschrift noch erlernt wird.
Um grafische Bildschirminhalte in Braille darzustellen, bedarf es so genannter Brailledisplays, die aus einem großflächigen Braillemodul bestehen. Hierdurch wird die Darstellung von Teilen des Bildschirminhaltes und das anschließende Ertasten der Grafik mit den Fingerkuppen ermöglicht. Sie werden nur von schulpflichtigen Kindern benötigt und können an herkömmliche PCs angeschlossen werden.
Sofern nicht nur Antragsteller, sondern auch von dessen blinden (sehbehinderten) Ehepartner oder Lebensgefährten, der ggf. einer anderen Kasse angehört, Lesegeräte mitbenutzt werden, ist im Einzelfall eine Kostenaufteilung unter den beteiligten Krankenkassen vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit zu prüfen. In derartigen Fällen ist eine Abstimmung unter den beteiligten Krankenkassen vorzunehmen.
Lesesysteme, die als Hilfsmittel im Sinne dieser Produktgruppe aufgeführt werden, sind standortunabhängig. Möbelstücke, die zur Aufstellung des Gerätes dienen, fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV.
Ein Anspruch auf die Neuversorgung mit einem Lesegerät (geschlossene oder vorkonfigurierte Systeme sowie PC-Zurüstung) besteht nicht allein deshalb, weil gerätetechnische Fortentwicklungen angeboten werden. Dies gilt entsprechend für die behinderungsgerechte PC-Erweiterung bzw. für Updates von Software.
3.2 Spezielle Geräte für Blinde
Spezielle für die Anwendung von Blinden und hochgradig Sehbehinderten hergestellte Laptops mit anstelle eines Bildschirms eingebauter Braillezeile und auch Brailleschrifteingabe können ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V sein. Die Geräte dienen der Informationsverwaltung, dem Lesen (ggf. auch unter Zuhilfenahme spezieller Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens wie Scanner) und dem Schreiben. Eine Versorgung ist nur für schulpflichtige Kinder zur Herstellung oder Sicherung der Schulfähigkeit möglich. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob wirtschaftlichere Alternativen (z.B. Anpassung eines herkömmlichen Laptops) nicht ausreichend sind.
Kommunikationsgeräte für Taubblinde dienen dem Informationssaustausch mit taubblinden Menschen. Diese können mit Hilfe der Geräte mit sehenden oder blinden Menschen kommunizieren.
3.3 Spezielle Schreibhilfen für Blinde
Punktschriftgriffel, -korrekturstifte und Gittertafeln werden zum manuellen Schreiben von Punktschrift auf Papier benötigt. Insbesondere Gittertafeln werden in verschiedenen Größen angeboten.
Eine besondere Schreibhilfe stellen die so genannten Brailledrucker dar. Mit diesen Druckern werden so genannte erhabene Braillezeichen gedruckt bzw. geprägt. Auf diese Weise können Textinformationen, für Menschen, welche die Blindenschrift beherrschen, taktil zugängig gemacht werden. Nach dem gleichen Prinzip arbeiten die so genannten Brailleschriftschreibmaschinen (Punktschriftschreibmaschinen), nur dass hier die zu schreibende Information über eine Tastatur vom Anwender direkt eingegeben werden muss. Sie werden von schulpflichtigen Kindern benötigt, um ihre Aufgaben im Rahmen der Schulpflicht erledigen zu können.
Unter 4. werden sonstige Hilfen für Blinde behandelt.
Diese Ziffer lautet:
Spezielle Geräte zum Abrufen und Speichern von Informationen (z.B. Tageszeitungen), damit diese dann zeit- und ortsunabhängig gelesen bzw. gehört werden können, fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV.
Dazu ist zu bemerken, dass diese Auffassung übersieht, dass es sich bei der Zeitungslektüre um die Befriedigung des Grundbedürftnisses auf Information handelt.
Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte finden sich aber auch in anderen Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses, z.B.: weiße Handstützstöcke in der Produktgruppe 10 (Gehhilfen), Signalempfänger mit mechanischer Ausgabe für Taubblinde in der Produktgruppe 16 (Kommunikationshilfen), Messgeräte für Körperzustände und Körperfunktionen mit Sprachausgabe für Blinde (Fieberthermometer und Blutdruckmessgeräte mit Sprachausgabe) in Produktgruppe 21 (Messgeräte für Körperzustände/-funktionen), Augenprothesen in Produktgruppe 24 (Prothesen), Bildschirmlesegeräte und andere Sehhilfen in der Produktgruppe 25 (Sehhilfen) und Blindenführhunde in der Produktgruppe 99 (Verschiedenes).