In § 33 Abs. 1 S. 2 SGB V wird klargestellt, dass der Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich für Personen, die sich in stationärer Pflege befinden, gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nicht ausgeschlossen ist (BT-Drs. 16/4200 S. 17, 32). Einem Blinden oder Sehbehinderten kann deshalb z.B. der Anspruch auf ein Lesegerät nicht mit der Begründung versagt werden, dass dieses Hilfsmittel von der Pflegeeinrichtung zur Benutzung etwa aller Blinden oder Sehbehinderten in der Einrichtung bereitgestellt werden müsste.