Der Wechsel der Krankenkasse ist heute gegenüber früher wesentlich erleichtert (vgl. SGB V § 173 i.V.m. § 175). Die Krankenkasse kann frei gewählt werden. Aber auch nach getroffener Wahl ist ein Wechsel möglich. § 175 Abs. 4 SGB V bestimmt dazu: "(4) Versicherungspflichtige (§ 5 SGB V) und Versicherungsberechtigte (§ 9 SGB V) sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. (...)" Abweichend von dieser Regelung gilt ein besonderes Kündigungs- und damit Wahlrecht, wenn die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag erhebt, ihren Zusatzbeitrag erhöht oder ihre Prämienzahlung verringert. In diesen Fällen kann die Mitgliedschaft nach § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V abweichend von Abs. 4 Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.
Beim Wechsel der Krankenkasse ist die Auswirkung auf die Ausstattung mit Hilfsmitteln zu bedenken. Die Rechtsbeziehungen können unterschiedlich gestaltet sein.
Wenn die Krankenkasse Eigentümerin des Hilfsmittels ist und dieses dem Versicherten nur leihweise zur Verfügung gestellt hat, hat die bisherige Krankenkasse gemäß § 604 BGB einen Anspruch auf Rückgabe des Hilfsmittels.
Wenn die bisherige Krankenkasse diesen Anspruch geltend macht, muss bei der neuen Krankenkasse erneut die Ausstattung mit dem entsprechenden Hilfsmittel nach § 33 SGB V beantragt werden. Damit beginnt das Genehmigungsverfahren von neuem. Die neue Krankenkasse ist an die frühere Entscheidung nicht gebunden. Sie kann z.B. aufgrund veränderter persönlicher Umstände oder infolge der technischen Entwicklung zu einem anderen Ergebnis kommen oder ein anderes Hilfsmittel zur Verfügung stellen wollen, weil der bisherige Leistungserbringer keiner ihrer Vertragspartner ist. Sie kann aber auch das Eigentum an dem von der früheren Krankenkasse zur Verfügung gestellten Hilfsmittel erwerben und dieses ihrem neuen Mitglied weiterhin zur Verfügung stellen. Die neue Krankenkasse bräuchte für den Erwerb nur den Zeitwert bezahlen. Außerdem würden keine Einweisungskosten entstehen. Wenn auch kein Rechtsanspruch auf eine solche Verfahrensweise besteht, ist es doch sinnvoll, dieses Problem vor dem Kassenwechsel mit der neuen Krankenkasse zu klären.
Wenn das Hilfsmittel übereignet war, bleibt das Eigentum des Versicherten bestehen.
Wenn das Hilfsmittel im Rahmen einer Versorgungspauschale zur Verfügung gestellt wurde, ändert sich für die Zeit, für welche die Vereinbarung gilt, für die Kosten des Hilfsmittels nichts. Für Kosten, welche durch Wartungs- oder Reparaturarbeiten anfallen, ist jedoch die frühere Krankenkasse nicht mehr zuständig, da ihre Leistungspflicht gemäß § 19 SGB V erloschen ist. Nach Ablauf der in der Versorgungspauschale festgesetzten Zeit ist die Ausstattung (Folgevereinbarung) mit dem erforderlichen Hilfsmittel bei der neuen Krankenkasse zu beantragen. Das im Rahmen der Versorgungspauschale von der früheren Krankenkasse zur Verfügung gestellte Hilfsmittel ist an den Eigentümer - je nach Fallgestaltung die frühere Krankenkasse oder den für diese tätigen Leistungserbringer - zurückzugeben.