Nach § 33 Abs. 1 S. 4 SGB V umfasst der Anspruch auf Ausstattung mit Hilfsmitteln auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.
Aus dieser Verpflichtung folgt jedoch nicht, dass die gesetzlichen Krankenkassen bei entsprechendem technischen Fortschritt auch verpflichtet sind, Versicherte in einzelnen Lebensbereichen jeweils mit Hilfsmitteln des aktuellsten technischen Standes auszustatten (Urteil des BSG vom 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 40). In diesem Rechtsstreit ging es um die Ausstattung eines blinden Studenten mit einem Notebook. Da dieser Student bereits eine stationäre Ausrüstung hatte, lehnte das BSG den Anspruch ab.
Dass das Notebook selbst das Studium erleichtert, nutzte dem Kläger nichts, denn nach Auffassung des BSG zählt zu den elementaren Grundbedürfnissen zwar die elementare Schulbildung, nicht jedoch eine qualifizierte Ausbildung wie z. B. ein Studium (vgl. auch Urteil des BSG vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 13/03 R).
Die Versorgung mit einem neuen Hilfsmittel findet nur dann statt, wenn das alte "objektiv ungeeignet oder nicht ausreichend" ist (Urteil des BSG vom 03.11.1999 - B 3 KR 15/99 R). Der Kläger hatte in diesem Fall einen Elektrorollstuhl beantragt und von der Krankenkasse auch bewilligt bekommen. Erst dann stellte er fest, dass für ihn zum Einkaufen ein Elektromobil geeigneter wäre. Das war zu spät. Im Urteil heißt es: "(Es) besteht ein Anspruch dann nicht mehr, wenn der Versicherte bereits ausreichend versorgt und zur Wahrung des betroffenen Grundbedürfnisses die Ausstattung mit einem weiteren Hilfsmittel nicht erforderlich ist. Die Beklagte hat die gesetzliche Leistungspflicht bereits dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger einen Elektrorollstuhl zur Verfügung gestellt hat." Die Änderung eines einmal geäußerten Wunsches ist nach dieser Entscheidung jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn aufgrund der Wahl (des Antrags) der Krankenkasse bereits Aufwendungen entstanden sind.
Objektiv ungeeignet ist ein Hilfsmittel, wenn es nicht mehr funktionsfähig ist und auch nicht mehr repariert werden kann. Aber auch, wenn in der Person des Versicherten liegende Gründe ein neues Gerät erforderlich machen, z. B., wenn das Sehvermögen so nachgelassen hat, dass das Bildschirmlesegerät durch ein Lese-Sprech-Gerät ersetzt werden muss.
Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass, solange z. B. ein Lese-Sprech-Gerät oder eine Braillezeile noch einwandfrei funktioniert, kein Anspruch auf Ausstattung mit einem neuen Gerät besteht, nur weil dieses etwa leichter zu bedienen ist. Ein Anspruch auf Neuversorgung ist aber dann zu bejahen, wenn sich die Standards z. B. hinsichtlich der Benutzbarkeit und der Bedienbarkeit generell so geändert haben, dass das alte Gerät diesen Anforderungen nicht mehr entspricht. Die Ausstattung ist dann nicht mehr ausreichend.