Sowohl § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX als auch § 33 Abs. 1 S. 1 schließen die Leis-tungspflicht der Krankenkassen für Hilfsmittel aus, soweit sie allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Der Gesetzgeber hat damit die Entwicklung in der Rechtsprechung aufgegriffen und umgesetzt.
Bei der Beurteilung, was Hilfsmittel im medizinischen Sinn und was allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, hat sich in jüngerer Zeit ein grundlegender Wandel in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vollzogen.
Zur Auslegung des Begriffs "allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" hatte das Bundessozialgericht ursprünglich Kriterien entwickelt, die auf qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten beruhten. Maßgebend sollte sein, inwieweit ein Gegenstand in den Haushalten verbreitet ist (z. B. Verwendung in mehr als 12 % aller Haushalte) und ob der Preis von 1.000,00 DM (nunmehr rund 500,00 Euro) überschritten wurde. Daneben kam es auf die Zweckbestimmung des Hilfsmittels an. Das BSG hat seine Auffassung mit Urteil vom 16.09.1999 - B 3 RK 1/99 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 33 aufgegeben. Es kommt nach dieser Entscheidung nicht mehr auf die quantitativen Merkmale (Verbreitung und Preis), sondern nur noch auf die qualitativen Gesichtspunkte an, d. h. allein darauf, für welchen Zweck und für welchen Personenkreis das Gerät entwickelt wurde.
Konkret ging es in diesem Fall um einen Luftreiniger, den ein Allergiker von seiner Krankenkasse begehrte.
In dem Urteil heißt es:
"Nach erneuter Sachprüfung hält der Senat nicht daran fest, die Eigenschaft "allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" für einen bestimmten Prozentsatz der Verbreitung innerhalb der privaten Haushalte der gesamten Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland oder an der Nichtüberschreitung eines bestimmten Verkaufspreises durch die Mehrheit der Hersteller zu messen. Im Hinblick auf die Aufgabe der Krankenversicherung, allein die medizinische Rehabilitation sicherzustellen, sind nur solche Gegenstände als Hilfsmittel zu gewähren, die spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dienen. Was daher regelmäßig auch von Gesunden benutzt wird, fällt auch bei hohen Kosten nicht in die Leistungspflicht der Krankenversicherung. Der ausdrückliche gesetzliche Ausschluss der allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens stellt dies nur klar (...). Zur Ermittlung des Vorliegens der Eigenschaft eines Hilfsmittels der Krankenversicherung ist deshalb allein auf die Zweckbestimmung des Gegenstandes abzustellen, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen ist: Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Das gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind (z. B. Brillen, Hörgeräte). Umgekehrt ist ein Gegenstand auch trotz geringer Verbreitung in der Bevölkerung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er schon von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist."
Die Eigenschaft als Hilfsmittel wurde wegen der Einstufung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens vom BSG deshalb verneint für einen Personalcomputer bzw. für ein Notebook (vgl. Urteil vom 30. Januar 2001 Az.: B 3 KR 10/00 R und vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 16). Danach ist ein PC in handelsüblicher Ausstattung (Rechner - einschließlich Betriebssystem, Disketten- und CD-ROM-Laufwerk, Monitor, Tastatur, Maus und Drucker) ein solcher Gebrauchsgegenstand.