Nach § 14 Abs. 1 BGG bestellt die Bundesregierung eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange behinderter Menschen.
Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.
Aufgabe des Beauftragten ist nach § 15 BGG, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.
Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien den Beauftragten bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren. Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, ihn bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
Jeder kann sich mit Anfragen oder der Bitte um Hilfe an den Beauftragten der Bundesregierung wenden. Dadurch wird aber die Einlegung eines Rechtsbehelfs in einem förmlichen Verfahren nicht ersetzt. Insbesondere werden dadurch Fristen nicht gewahrt.