Im Folgenden werden die Grundsätze des ersten Abschnittes und die Rechte behinderter Menschen nach dem zweiten Abschnitt des BGG behandelt.

4.1.2.1 Zielsetzung

In § 1 BGG "Gesetzesziel" sind die drei Zielvorgaben des neuen Gesetzes geregelt. Danach gilt es,

  • die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie
  • die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine bestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
  • Dabei muss besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden.

§ 1 BGG ist ein Programmsatz. D. h. konkrete Rechte oder Pflichten bzw. sonstige Rechtsfolgen lassen sich daraus nicht ableiten. Die Ziele sind aber bei der Auslegung von Rechtsnormen, die Ansprüche gewähren, zu beachten.

4.1.2.2 Behinderung

Der Begriff der Behinderung wird in § 3 BGG wortgleich wie in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX definiert. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Vgl. dazu oben 2.2.

4.1.2.3 Besondere Berücksichtigung von Frauen

§ 2 Satz 1 BGG stellt klar, dass bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sind. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil die Situation von Frauen mit einer Behinderung besonders schwierig ist.

Eine Klarstellung im Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz bringt § 2 Satz 2 BGG, wonach besondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung behinderter Frauen zulässig sind. Der Gesetzgeber begründet diese Bevorzugung behinderter Frauen mit Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 GG, also der staatlichen Verpflichtung, auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen hinzuwirken. Zugleich wird auf Artikel 141 Abs. 4 EG-Vertrag Bezug genommen, der es zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen nicht verbietet, in der beruflichen Laufbahn spezifische Begünstigungen beizubehalten bzw. zu beschließen. In der Gesetzesbegründung wird aber betont, dass bei gleicher Qualifikation eine nur leicht behinderte Frau nicht automatisch einem schwerstbehinderten Mann vorzuziehen sein wird.

4.1.2.4 Zielvereinbarungen

Eine Neuerung sind die sog. Zielvereinbarungen. Nach § 5 BGG sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit (definiert in § 4 BGG) - soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen - Zielvereinbarungen zwischen Verbänden behinderter Menschen und Unternehmen oder Unternehmensbranchen der verschiedenen Wirtschaftsbranchen getroffen werden. Berechtigt zum Abschluss von Zielvereinbarungen sind nur solche Verbände, die die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 BGG (Verbandsklagerecht) erfüllen und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung "anerkannt" sind. Der DBSV und der DVBS sind anerkannt.

Ziel dieses Instruments ist es, dass dort, wo der Bundesgesetzgeber keine Regelungskompetenz hat oder keine Regelung treffen will, auf vertraglicher Grundlage einvernehmliche Regelungen, die den Zielen des BGG dienen, geschaffen werden können. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung besteht allerdings nicht. Die Verbände behinderter Menschen können von den Unternehmen aber die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen, § 5 Abs. 1 Satz 3 BGG.

Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten nach § 5 Abs. 2 BGG insbesondere:

  1. die Angabe über die Beteiligten und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
  2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
  3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.

Um Unternehmen davor zu schützen, dass zeitgleich oder nacheinander verschiedene Verbände die Aufnahme von Verhandlungen verlangen, ist in § 5 Absatz 3 BGG vorgeschrieben, dass der Verband, der als erster an ein Unternehmen herantritt, dies gegenüber einem "Zielvereinbarungsregister" anzeigen muss. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Das Ministerium veröffentlicht die notwendigen Angaben im Internet. Innerhalb von vier Wochen können sich dann andere Verbände diesem Verfahren anschließen. Nachdem die Beteiligten feststehen und die beteiligten Verbände behinderter Menschen eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet oder vereinbart haben, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb weiterer vier Wochen aufzunehmen.

Weitere Einzelheiten zum Verhandlungsanspruch der anerkannten Verbände regelt § 5 Abs. 4 BGG.

Eine Übersicht über die anerkannten Verbände nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BGG sowie weitere Hinweise zum Abschluss von Zielvereinbarungen und eine Datenbank, in die alle Zielvereinbarungen aufgenommen werden sollen, sind der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung zu entnehmen.

4.1.2.5 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

§ 7 Abs. 1 BGG enthält für die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Verpflichtung, im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 BGG genannten Ziele aktiv zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen zu beachten. Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist dabei den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen.

Wichtige bundesunmittelbare Körperschaften öffentlichen Rechts sind z.B.:

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher BfA),
  • die meisten gesetzlichen Krankenkassen,
  • die Arbeitsagentur
  • und die Berufsgenossenschaften.

In § 7 Abs. 2 BGG wird hervorgehoben, dass ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 behinderte Menschen nicht benachteiligen darf. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

4.1.2.6 Grundsatz der Barrierefreiheit

Eines der zentralen Ziele des BGG ist die Herstellung von Barrierefreiheit für behinderte Menschen. Durch sie kann die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft häufig erst ermöglicht oder zumindest erleichtert werden. Barrierefreiheit besteht nach der Definition des § 4 BGG dann, wenn "Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche" (...) "für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind." Es geht also nicht nur um bauliche Barrieren wie Zugänge zu Gebäuden, sondern auch um technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen. Das ist für blinde und sehbehinderte Menschen von großer Bedeutung. Als Stichworte für Barrieren in diesen Bereichen seien hier nur genannt: Probleme bei der Bedienbarkeit elektronischer Geräte, z. B. Rundfunkgeräte, bei der Verwendung von Sensoren als Bedienungselemente, reine optische Benutzerführung bei solchen Geräten oder Automaten, Zugänglichkeit zu Informationen im Internet, Filme und Fernsehsendungen ohne Bildbeschreibung (Audiodescription). Hier wird die Barrierefreiheit möglicherweise durch Zielvereinbarungen im Sinn von § 5 BGG angestrebt werden können. Beispiele für "andere gestaltete Lebensbereiche" sind Schwimmbäder, Parkanlagen, Theater, Museen.

Spezialregeln zur Barrierefreiheit sind in Abschnitt 2 des BGG die §§ 8, 9, 10 und 11.

§ 8 BGG regelt die Herstellung der Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr, § 9 das Recht auf die Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen, § 10 die Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken und § 11 BGG die barrierefreie Informationstechnik.

4.1.2.7 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

BGG § 8 hat die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr zum Gegenstand. Abs. 1 lautet:

"(1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt."

§ 8 Abs. 1 BGG stellt eine Selbstverpflichtung des Bundes dar. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift bezweckt, einen unverhältnismäßigen Mehraufwand im Einzelfall berücksichtigen zu können. Entsprechend der Gesetzesbegründung gilt ein Neu-, Um- oder Erweiterungsbau als "groß", wenn durch die baulichen Maßnahmen Kosten von mehr als 1 Mio. Euro ausgelöst werden. Die Vorschrift betrifft nicht Bauunterhaltungsmaßnahmen und lässt auch den bisherigen Bestandsschutz unberührt. Bei der barrierefreien Gestaltung sollen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die aktuellen DIN-Vorschriften, berücksichtigt werden.

Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach § 8 Abs. 2 BGG barrierefrei zu gestalten.

4.1.2.8 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

Nach § 6 Abs. 1 BGG wird die deutsche Gebärdensprache als eine eigenständige Sprache anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden werden als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

Für die Praxis bedeutsam ist das in § 6 Abs. 3 BGG normierte Recht hörbehinderter Menschen (Gehörloser, Ertaubter, Schwerhöriger), nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze die deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Mit dem Verweis auf die einschlägigen Gesetze wird klargestellt, dass der konkrete Anspruch des behinderten Menschen auf Verwendung einer dieser Kommunikationsformen im Einzelfall noch nicht im § 6 BGG eingeräumt wird. Die konkrete Ausprägung des Anspruchs richtet sich vielmehr nach dem für den betroffenen Lebensbereich jeweils einschlägigen Gesetz. Zu diesen Regelungen zählen u.a. § 9 BGG i.V.m. der Kommunikationshilfeverordnung als Regelung für den Bereich der öffentlichen Bundesverwaltung, § 17 SGB I (Beachtung der Barrierefreiheit bei der Ausführung von Sozialleistungen), § 57 SGB IX (Anspruch von hörbehinderten Menschen oder von behinderten Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Verständigungshilfe bei Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft), § 19 SGB X (Recht auf die Verwendung der Gebärdensprache für Hörbehinderte im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren), § 65 Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 22 Beurkundungsgesetz sowie den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren (Gerichtsverfassungsgesetz, Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Arbeitsgerichtsgesetz, Ordnungswidrigkeitengesetz).

Im Einzelnen:

Für das Verwaltungsverfahren mit Bundesbehörden bestimmt § 9 BGG "Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen":

"(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.

(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf:

  1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
  2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,
  3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
  4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind."

Die Einzelheiten sind der Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Kommunikationshilfenverordnung (KHV) vom 27. Juli 2002 (BGBl I S. 2650) zu entnehmen.

Der Anspruch besteht in dem zur Wahrnehmung der Rechte erforderlichen Umfang. Dabei besteht ein Wahlrecht, welcher Kommunikationshilfe sich der Betroffene bedienen will (§ 2 KHV). Soweit von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht wird, ist die Behörde zur Stellung des Gebärdendolmetschers oder der sonstigen Kommunikationshilfe verpflichtet (§ 4 KHV). Die Kosten sind von der Behörde nach Maßgabe von § 5 KHV zu tragen. Erhält die Behörde Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht hinsichtlich der Kommunikationshilfe hinzuweisen (§ 2 Abs. 3 KHV).

Für Taubblinde oder hörbehinderte Blinde eröffnet § 6 Abs. 3 S. 2 BGG das Recht, andere Kommunikationshilfen, wie z. B. Lormen oder Blindenschrift nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze zu verwenden. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 a) KHV ist das Lormen ausdrücklich erwähnt.

Für das Verwaltungsverfahren mit Landesbehörden ist das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen in den Behindertengleichstellungsgesetzen der Länder und den aufgrund dieser erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.

Nach § 17 Abs. 2 SGB I haben hör- und sprachbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, die deutsche Gebärdensprache oder die lautsprachbegleitenden Gebärden zu verwenden. Auch wenn dies nicht ausdrücklich genannt ist, muss dieser Anspruch auch die Verwendung anderer geeigneter Kommunikationshilfen wie Lormen umfassen. Der Anspruch richtet sich gegen alle Behörden des Bundes, der Länder und Kommunen, die Sozialleistungen erbringen oder ausführen. Die Regelung korrespondiert mit den Regelungen in § 57 SGB IX und § 19 SGB X.

Nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB X haben hörbehinderte Menschen das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Sozialleistungsrecht die deutsche Gebärdensprache oder die lautsprachbegleitenden Gebärden zu verwenden. Der Anspruch richtet sich gegen alle Behörden des Bundes, der Länder und Kommunen, die Sozialleistungen erbringen. Auch hier dürfen selbstverständlich andere geeignete Kommunikationsformen, wie das Lormen verwendet werden.

Nach § 57 SGB IX werden hörbehinderten Menschen oder behinderten Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit, wenn sie auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer bedürfen, die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet. Dass die Hilfe nur "aus besonderem Anlass" gewährt wird, bedeutet eine erhebliche Einschränkung. Ein solcher Anlass kann z.B. eine besondere (seltene) Familienfeier sein. Die Assistenz bei der Haushaltsführung oder bei Freizeitaktivitäten wird also nicht erfasst. Die Entscheidungen sollten nicht zu engherzig vorgenommen werden. Bei § 57 SGB IX handelt es sich um eine nachrangige Regelung, die erst dann greift, wenn die anderen Anspruchsgrundlagen (s.o.) nicht zutreffen. Der Anspruch kann hierbei nur gegen den Sozial- oder Jugendhilfeträger geltend gemacht werden. Für den Anspruch gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach dem SGB XII.

Für gerichtliche Verfahren gilt:

Nach § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist die Amtssprache in Gerichtsverhandlungen deutsch. Auf diese Bestimmung wird in den Verfahrensgesetzen der einzelnen Gerichtszweige verwiesen. Vgl. z.B. § 9 ArbGG, § 61 SGG, § 8 FGG, § 52 FGO, § 259 StPO, § 55 VwGO. Nach § 186 Abs. 1 des GVG, auf welchen in den genannten Bestimmungen der Verfahrensgesetze mit verwiesen wird, erfolgt die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. Das Gericht kann nach § 186 Abs. 2 GVG eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Für die Kostenerstattung gilt folgendes:

Nach den Regelungen des BGG, der Kommunikationshilfeverordnung, des SGB X, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Ordnungswidrigkeitengesetzes richtet sich die Entschädigung bzw. Vergütung der Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer grundsätzlich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776). Das heißt, dass im Sozial- oder allgemeinen Verwaltungsverfahren und auch im späteren gerichtlichen Verfahren die Kosten für die Dolmetscher nach dem JVEG erstattet werden.

4.1.2.9 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken der Bundesbehörden in angepasster Form

Nach § 10 Abs. 1 BGG haben Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BGG (Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Das bedeutet, dass es um die Rechte des Betroffenen geht. Ein blinder Rechtsanwalt, der Rechte eines Mandanten wahrnimmt, könnte nicht verlangen, dass ihm die Bescheide usw. in angepasster Form zugehen. In dieser Rechtsverordnung wird bestimmt, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich zu machen sind. Vgl. dazu im einzelnen die Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz - Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) vom 17. Juli 2002 (BGBl I S. 2652). Der Anspruch umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen (§ 2 VBD). Die Dokumente können nach § 3 VBD den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

Wenn Dokumente in schriftlicher Form übermittelt werden, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck (VBD § 3 Abs. 2). Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen. Die mündliche Übermittlung wird zweckmäßigerweise durch Aufsprache auf einen Tonträger erfolgen, damit die Unterlagen wiederholt abgehört werden können. Wenn der Berechtigte über einen E-Mail-Anschluss verfügt, wird die Übermittlung per E-Mail am zweckmäßigsten sein. Wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Unterlagen mit einem Lese-Sprechgerät zu lesen, müssen die Dokumente in einer Qualität erstellt werden, die von solchen Geräten sicher erfasst werden können. Notwendig ist ein klares Schriftbild, wie z. B. "Arial" und ein guter Kontrast.

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (§ 4 VBD). Für den Beginn von Fristen ist der Zugang des Originaldokuments, nicht des Dokuments in angepasster Form, maßgebend. Der Umfang des Anspruchs ist in VBD § 5 geregelt. Diese Bestimmung lautet:

"(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.

(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen."

Zur Erstellung der Dokumente in der angepassten Form kann sich die verpflichtete Behörde auch der Hilfe einer anderen Behörde bedienen, oder einen Dritten, z. B. einen Textservice, beauftragen (§ 6 VBD). Dabei müssen selbstverständlich die Bestimmungen des Datenschutzes beachtet werden.

4.1.2.10 Gestaltung von Dokumenten in Gerichtsverfahren

Nach § 191a Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann eine blinde oder sehbehinderte Person nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.

Für gerichtliche Verfahren ist aufgrund der Ermächtigung in § 191a Abs. 2 des GVG die "Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren" (ZMV) vom 26.02.2007 (BGBl I 2007 S. 215), in Kraft ab 01.06.2007, erlassen worden. Die Regelungen entsprechen praktisch den Bestimmungen in der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD).

§ 1 der ZMV bestimmt zum Anwendungsbereich:

"(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren an eine blinde oder sehbehinderte Person (berechtigte Person) in einer für sie wahrnehmbaren Form.

(2) Die Verordnung gilt für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren sowie für das behördliche Bußgeldverfahren entsprechend, wenn blinde oder sehbehinderte Personen beteiligt sind.

(3) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht nach Maßgabe dieser Verordnung im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht, im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft, im behördlichen Bußgeldverfahren gegenüber der Verfolgungsbehörde und in den mit diesen Verfahren in Zusammenhang stehenden Vollstreckungsverfahren gegenüber der jeweils zuständigen Vollstreckungsbehörde."

§ 2 Abs. 1 bestimmt zum Gegenstand der Zugänglichmachung:

"(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung nach § 191a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, umfasst Dokumente, die einer berechtigten Person zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind. Diesen Dokumenten als Anlagen beigefügte Zeichnungen und andere Darstellungen, die nicht in Schriftzeichen wiedergegeben werden können, sowie von einer Behörde vorgelegte Akten werden von der Verordnung nicht erfasst."

Zu den Formen der Zugänglichmachung bestimmt § 3 ZMV:

"(1) Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der berechtigten Person ausreichend berücksichtigen.

(3) Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreien Informationstechnikverordnung maßgebend. Das Dokument ist gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen."

Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht nach § 4 Abs. 1 ZMV, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Daraus ergibt sich, dass nur der Berechtigte im Sinn von § 1 ZMV diesen Anspruch hat. Wenn ein Anwalt oder anderer Vertreter blind ist, kann er die Zugänglichmachung in einer für ihn wahrnehmbaren Form nicht verlangen.

Die Zugänglichmachung in wahrnehmbarer Form erfolgt auf Verlangen der berechtigten Person. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen (§ 4 Abs. 2 ZMV).

Das Verlangen ist aktenkundig zu machen und danach von Amts wegen zu beachten (§ 4 Abs. 3 ZMV).

Die berechtigte Person hat nach § 6 ZMV ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung, also zwischen schriftlich in Blindenschrift oder Großdruck, elektronisch, akustisch durch Aufsprache auf einem Datenträger, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.

Für Fristen kommt es auf die Zustellung oder Bekanntmachung der Originaldokumente und nicht auf den Zeitpunkt der Zugänglichmachung in wahrnehmbarer Form an (§ 2 Abs. 2 ZMV). § 7 ZMV bestimmt aber, dass die Zugänglichmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der für die berechtigte Person bestimmten Dokumente erfolgen soll.

Inwieweit bei einer Fristversäumung, die dadurch verursacht wurde, dass das Urteil nicht rechtzeitig in angepasster Form zugegangen ist und deshalb das Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt wurde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, beurteilt sich nach dem für das Verfahren geltenden Gesetz, z.B. dem SGG. Vgl. dazu Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. April 2008, Az. L 1 KR 133/07.

4.1.2.11 Barrierefreie Informationstechnik

BGG § 11 hat die barrierefreie Informationstechnik zum Ziel. Nach § 11 Abs. 1 BGG haben Träger öffentlicher Gewalt im Sinne von § 7 BGG (Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) ihre Internet- und Intranetseiten technisch so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt benutzt werden können. Um das für blinde und sehbehinderte Menschen zu erreichen, müssen sie mit Screenreadern lesbar sein. Symbole müssen dafür z. B. mit erklärendem Text hinterlegt werden. Die Blindenselbsthilfeorganisationen stehen zur Beratung zur Verfügung.

§ 11 Abs. 1 BGG bezieht sich auf das Rechtsverhältnis zwischen Verwaltung und Bürgern. Gegenüber den behinderten Mitarbeitern ist die öffentliche Verwaltung bereits aus § 81 Abs. 4 SGB IX als Arbeitgeber verpflichtet.

Nach § 11 Abs. 1 S. 2 BGG bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten:

  1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
  2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung und
  3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

Dazu erging die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz - Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) vom 17. Juli 2002 (BGBl I S. 2654). Nach § 1 BITV "Sachlicher Geltungsbereich" gilt die Verordnung für:

  1. Internetauftritte und -angebote,
  2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind und
  3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind der Behörden der Bundesverwaltung. Die Standards, die zu beachten sind, sind in einer Anlage nach § 3 BITV aufgeführt.

Nach § 11 Abs. 2 BGG hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten ihre Produkte im Wege von Zielvereinbarungen nach § 5 BGG entsprechend den Vorgaben von Absatz 1 gestalten.

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