Das BGG ist in vier Abschnitte gegliedert:

Im ersten Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" wird das Ziel genannt (§ 1). Dabei sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen, vor allem durch Maßnahmen, die dem Ziel dienen, ihre Gleichstellung zu fördern (§ 2 BGG). In § 3 wird der Begriff der Behinderung definiert. In § 4 wird festgelegt, was unter Barrierefreiheit zu verstehen ist. § 5 führt mit der Möglichkeit, Zielvereinbarungen zu treffen, ein neues Instrument ein. § 6 enthält die Anerkennung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen.

Abschnitt 2 "Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit" enthält Verpflichtungen für die Träger öffentlicher Gewalt, soweit diese durch den Bundesgesetzgeber verpflichtet werden können. § 7 enthält demgemäß das Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt. Die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr enthält § 8. §9 konkretisiert für die nach § 7 verpflichteten Stellen das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen. § 10 befasst sich mit der Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken, um auch dadurch z. B. für blinde Menschen, Barrieren abzubauen. Dem Abbau von Barrieren bei der Informationsgewinnung dient § 11, der die dort genannten Einrichtungen zur Verwendung von barrierefreier Informationstechnik verpflichtet.

Der 3. Abschnitt "Rechtsbehelfe" führt Instrumente ein, die der Durchsetzung der Rechte dienen. So räumt § 12 den Behindertenverbänden Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren ein; § 13 enthält ein Verbandsklagerecht. Vielfach wird jedoch schon das bloße Vorhandensein solcher Rechtsbehelfe dazu führen, dass die durch das BGG gewährten Rechte beachtet werden.

Der 4. Abschnitt "Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen" schafft für dieses Amt die rechtliche Grundlage. § 14 regelt das Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen. § 15 enthält die Aufgaben und Befugnisse.

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