§ 2
(2) Das Gesetz soll Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Bürgerfreundlichkeit, Unternehmensfreundlichkeit und Benutzerfreundlichkeit einschließlich der barrierefreien Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Verwaltungsprozesse gewährleisten. (...)
§ 7 Elektronische Akten
(4) Die Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden.
§ 12 Elektronische Formulare
(3) Elektronische Formulare sind entsprechend § 191a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes barrierefrei zugänglich zu machen.
§ 15 Gestaltung informationstechnischer Angebote
Informationstechnische Angebote der Berliner Verwaltung sind allgemein und barrierefrei zugänglich zu gestalten. (...)
§ 16 Öffentliche IT-Zugänge
Die Berliner Verwaltung stellt bei öffentlichen Stellen des Landes Berlin öffentliche Zugänge zu allen ihren informationstechnischen Angeboten über angemessen ausgestattete und barrierefrei zugängliche informationstechnische Ein- und Ausgabegeräte bereit.
§ 18 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
(2) (...) 4 Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft sowie kosten- und barrierefrei zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist.
§ 20
(2) Die IKT-Steuerung gewährleistet durch Koordination und Festsetzen von verbindlichen Grundsätzen, Standards und Regelungen
8. die Benutzerfreundlichkeit sowie die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Informationstechnik.