Eine Zusammenstellung aus dem Vortrag von Farina Bartosch (BIH) und der anschließenden Diskussion mit ihr
(1) Wer hat Anspruch auf Arbeitsassistenz?
Schwerbehinderte und auch Schwerbehinderten gleichgestellte Beschäftigte haben einen Anspruch auf Arbeitsassistenz
(2) Was passiert, wenn meine Arbeitsassistenz ausfällt, weil sie z. B. krank ist?
Erkrankt eine Assistenzkraft, dann werden die Ausfallkosten im üblichen Umfang (6 Wochen Lohnfortzahlung) und zusätzlich die Kosten für eine Ersatz-Arbeitsassistenzkraft für die Zeit des Ausfalls der Stamm-Assistenzkraft vom Integrationsamt auf Antrag hin übernommen.
(3) Welche Kosten werden übernommen, wenn ich Arbeitsassistenz über das Dienstleistungsmodell organisiere?
Für das Dienstleistungsmodell in der Arbeitsassistenz gilt keine Höchstgrenze bzgl. der Vergütung des Dienstleisters mehr. Die Integrationsämter orientieren sich aber an preisgünstigen Anbietern in der Region.
(4) Wird Arbeitsassistenz gefördert, wenn sie ganz oder teilweise in Form von Online-Unterstützung realisiert wird, z.B. via TeamViewer oder ZOOM? Werden nötige technische Ausstattung und die gegebenenfalls nötige Zusatzqualifizierung von Assistenznehmenden und -gebenden finanziert?
Die Onlineunterstützung von Assistenznehmenden durch Assistenzkräfte, die sich z.B. auf den Rechner ihrer Assistenznehmenden aufschalten, ist ohne Weiteres förderfähig, sofern die Eingaben durch die Assistenzkräfte auf Weisung der Assistenznehmenden erfolgen.
Die technische Ausstattung einer Arbeitsassistenzkraft (zusätzlicher Bildschirm, PC, Software für Online-Unterstützung etc.) kann in Ausnahmefällen übernommen werden. Der Bedarf muss aber sehr gut begründet sein.
Die Unterstützung schwerbehinderter Beschäftigter bei der Bedienung nicht barrierefreier IT-Anwendungen durch Arbeitsassistenz ist förderfähig.
(5) Wird Arbeitsassistenz im Home-Office bzw. beim Wechsel- von Home-Office und betrieblichem Arbeitsplatz gefördert? Gibt es finanzielle Förderung der nötigen Reisekosten der Assistenzkraft entweder ins Home-Office oder an den betrieblichen Arbeitsplatz der Assistenznehmenden? Wird die diesbezügliche Reisezeit anerkannt?
Für Arbeitsassistenzdienstleistungen im Außendienst von Assistenznehmenden werden die Reisekosten übernommen. Dagegen werden die Kosten der Assistenzkraft zur Erreichung des Arbeitsplatzes von Assistenznehmenden (z.B. im Homeoffice) nicht von den Integrationsämtern übernommen
(6) Wenn Assistenznehmende am Tag häufiger wechselnde Arbeitsplätze (und Teams oder Kunden) aufsuchen müssen, ggf. mit Pausen dazwischen, ist dann die Anerkennung von Full-Time-Arbeitsassistenz möglich?
Die Begleitung von Assistenznehmenden auf (häufiger) wechselnde Arbeitsplätze ist förderfähig, wenn z.B. ein entsprechendes Mobilitätstraining nicht ausreichend bzw. die selbständige Mobilität zu zeitaufwändig und damit ineffektiv wäre.
Wenn im Laufe eines Arbeitstages immer wieder punktueller Assistenzbedarf auftritt, der nicht gebündelt werden kann, dann kann die Assistenzleistung auch für den ganzen Arbeitstag gewährt werden. Die bis 2019 übliche Maximalgrenze von 50% der Tagesarbeitszeit von Assistenznehmenden für Assistenzleistungen ist gefallen. Die Notwendigkeit der Assistenz steht nun im Vordergrund.
Bei unregelmäßigen und nicht planbaren Dienstreisen, wenn also vorab kein stabiles monatliches Budget festgelegt werden kann, sind monatliche "spitze" Abrechnungen der Kosten der geleisteten Assistenzzeiten mit dem zuständigen Integrationsamt nach realem Anfall möglich.
(7) Moderne Arbeitsbedingungen erfordern wegen wechselnder Arbeitspartner und vermehrter visuell gestützter Kooperationsformen (z.B. Präsentationen) häufig erhöhte Kommunikationsunterstützung der Assistenznehmenden. Ist in solchem Kontext Full-Time Arbeitsassistenz möglich?
Die Unterstützung schwerbehinderter Beschäftigter, z.B. Lehrer, Projektmitarbeiter, Führungskräfte, durch Assistenzkräfte bei Kooperation und Kommunikation in Gruppen, Teams etc. ist förderfähig. Die Information blinder und sehbehinderter Beschäftigter über nonverbale Reaktionen ihrer Gegenüber durch Arbeitsassistenz ist förderfähig. Wichtig hierbei ist, dass die Assistenzleistung nicht in den Kernbereich der Tätigkeit schwerbehinderter Beschäftigter eingreifen darf.
Wenn im Laufe eines Arbeitstages immer wieder punktueller Assistenzbedarf auftritt, der nicht gebündelt werden kann, dann kann die Assistenzleistung auch für den ganzen Arbeitstag gewährt werden (vgl. Antwort zu (6).
(8) In modernen Arbeitsumgebungen entsteht wegen erhöhter Kommunikations- und Kontaktarbeitsanforderungen an Assistenznehmende ein vergleichbar hoher Bedarf an entsprechenden persönlichen Kompetenzen und Qualifikationen auf Seiten der Arbeitsassistenzkräfte. Fördern die Integrationsämter eine angemessene Vergütung geeigneten Assistenzpersonals?
Bei der Vergütung von Arbeitsassistenzleistungen orientieren sich die Integrationsämter an der Entgeltgruppe 3 und 4 (und bei gut begründetem Bedarf auch darüber hinaus) des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVÖD) in der Fassung Bund/Land.
Der in den BIH-Empfehlungen enthaltene Hinweis, dass die Bezahlung der Assistenzkräfte regelmäßig an die Tarifentwicklungen im TVÖD angeglichen werden sollen, wird nicht immer aktuell umgesetzt. Bei der Beantragung von Weiterbewilligungen von Arbeitsassistenzleistungen kann deshalb gefordert werden, dass Tarifanpassungen in die Leistungsbemessung einfließen.
(9) Wenn Arbeitgeber die Arbeitsassistenz stellen: Sind Beschäftigungssicherungszuschüsse in Höhe der Gehälter entsprechend qualifizierter Fachkräfte möglich?
Die Beschäftigungszuschüsse sind bei guter Begründung bis zur Höhe der Bezahlung der Assistenzkräfte (vgl. Antwort zu Frage 8) möglich.
(10) Wie sieht es mit dem Arbeitsassistenzanspruch während Kurzarbeitsphasen der Assistenznehmenden aus?
Für Phasen der Kurzarbeit der Assistenznehmenden gilt in Hessen zurzeit folgende Regelung (Sie müssen jedoch bei Integrationsämtern anderer Bundesländer, die andere Regelungen haben können, jeweils besonders nachgefragt werden.):
Selbstständige schwerbehinderte Menschen, die eine Assistenzkraft beschäftigen und Leistungen nach § 17 (1a) SchwbAV erhalten, können so behandelt werden wie Arbeitgeber. Das heißt, die Leistungen werden weiterhin erbracht ohne Anrechnung des Kurzarbeitergeldes.
Bei abhängig beschäftigten schwerbehinderten Menschen, die eine Kraft mit Arbeitsvertrag beschäftigen, können die Regelungen wie bei Krankheit/Arbeitsverhinderung des schwerbehinderten Menschen angewendet werden.
Beim Dienstleistungsmodell trägt das Risiko der Anbieter, der eine Förderung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) erhalten kann.