Von Farina Bartosch (LWV Hessen),
zusammengefasst von Klaus Winger

Farina Bartosch gliedert ihren Vortrag nach folgenden Schwerpunkten und ergänzt diese durch viele praktische Hinweise und Beispiele:

  • Gesetzliche Grundlage
  • Definition Arbeitsassistenz und Abgrenzung zu anderen Formen
  • Notwendigkeit der Arbeitsassistenz
  • Höhe der anzuerkennenden Kosten
  • Welche Kosten werden anerkannt bzw. erstattet und welche nicht?

Die Leistungsansprüche schwerbehinderter Beschäftigter zur Arbeitsassistenz sind in § 185 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) IX in Verbindung mit der Schwerbehindertenausgleichabgabe-Verordnung (SchwbAV) § 17 Abs. 1a vom Gesetzgeber festgelegt. Sie werden durch die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) interpretiert. Diese Empfehlungen sind nicht in Stein gemeißelt. Sie werden angesichts sich verändernder Bedingungen in der Arbeitswelt, neuer oder verändert auftretender Behinderungsarten und -ausprägungen im BIH-Arbeitskreis weiterentwickelt. Nicht zuletzt gehen auch neue von Menschen mit Behinderungen und ihren Verbänden erreichte Urteile in die Empfehlungen ein.

Farina Bartosch weist darauf hin, dass Arbeitsassistenz als einzige Leistung der Integrationsämter einen für Beschäftigte mit Schwerbehinderung einklagbaren Anspruch darstellt. Alle anderen Leistungen sind Kann-Leistungen.

Farina Bartosch erläutert, dass die Beschäftigten der Integrationsämter weitreichende Interessenspielräume bei der Festlegung von Leistungsgewährungen haben. Deshalb unterscheiden sich die Bescheide zwischen den Bundesländern und zum Teil leider auch innerhalb einzelner Ämter. Im Zweifelsfall können als unzureichend empfundene Bescheide über entsprechende Widerspruchsverfahren bestritten und gegebenenfalls verändert werden. Im Hintergrund von Leistungsentscheidungen einzelner Integrationsämter können auch deren unzureichende Mittelausstattungen stehen. Die Verfügbarkeit von Mitteln der Integrationsämter aus der Ausgleichsabgabe der Unternehmen variiert zwischen den einzelnen Bundesländern aufgrund deren unterschiedlicher Wirtschaftsleistung. Im Jahr 2019 wurden von den Integrationsämtern in Deutschland 38,14 Mio. € an Arbeitsassistenzfinanzierungen erbracht.

Finanzielle Bewertung der Leistungen von Arbeitsassistenzen

Auch die Finanzierung von Arbeitsassistenzleistungen ist im Fluss. Traditionell wird bei Arbeitsassistenz von Handreichungen ausgegangen, Tätigkeiten also, die nur geringer Qualifikation bedürfen. Beispiele für solche Handreichungen sind etwa Gegenstände anreichen, ordnen, vorlesen oder Grafiken beschreiben. Mittlerweile wird anerkannt, dass nicht wenige Assistenzleistungen erheblicher Einarbeitung und auch teilweise Fachkompetenz bedürfen: Fremdsprachenkenntnisse, IT-Anwenderkenntnisse, etc. Aber auch persönliche und Verhaltenskompetenzen, wie angemessene Unterstützung bei Kommunikation und Kooperation, werden angesichts moderner Entwicklungen in der Arbeitswelt (z.B. Projekt- und Teamarbeit) als notwendig anerkannt. Die höchsten Qualifikationsanforderungen verbleiben aber grundsätzlich bei den Assistenznehmenden, die ihre Kerntätigkeiten eigenständig erfüllen können müssen.

Insgesamt gewinnt Arbeitsassistenz aber generell gegenüber ihrer früheren Ausprägung ein anderes Gesicht, das sich dann auch in ihrer höheren finanziellen Bewertung niederschlägt. Die Entgeltgruppen 3 und 4 (und bei gut begründetem Bedarf auch darüber hinaus) des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVÖD) in der Fassung Bund/Länder bilden aktuell die Richtschnur der Integrationsämter für die finanzielle Bewertung der Leistungen von Arbeitsassistenzkräften. Und auch die Leistungsgewährung im Dienstleistungsmodell richtet sich nach den regionalen Marktbedingungen und nicht mehr nach gesetzten Obergrenzen. Ebenso können sich mittlerweile die meist niedrigen Zuschüsse an Arbeitgeber (Beschäftigungssicherungszuschuss), die die Assistenzleistungen für schwerbehinderte Beschäftigte aus der eigenen Belegschaft heraus erbringen lassen, an den Vergütungen für Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell orientieren.

Frau Bartosch erläuterte das aktuelle Leistungsspektrum der Integrationsämter in Sachen Arbeitsassistenz und die laufenden Anpassungsentwicklungen an Beispielen aus dem Bedarfsspektrum blinder und sehbehinderter Beschäftigter. Vgl. dazu auch die Liste "Wichtige Leistungen der Integrationsämter für Arbeitsassistenz in der modernen Arbeitswelt."

Zur Referentin

Farina Bartosch ist Mitarbeiterin des Integrationsamtes Wiesbaden, das beim Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen angesiedelt ist. Sie betreut dort die gesamte Aufgabenpalette von der Gewährung von Leistungen inklusive der Arbeitsassistenz über das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) bis zu Kündigungen schwerbehinderter Menschen. Darüber hinaus arbeitet sie mit in verschiedenen Arbeitskreisen der BIH, der Dachorganisation aller deutschen Integrationsämter. U.a. ist sie tätig im BIH-Arbeitskreis Arbeitsassistenz und war an der 2019 herausgegebenen letzten Fassung der deutschlandweit geltenden Empfehlungen beteiligt.

Weitere Informationen

Linktipp

Auf der Webseite der Integrationsämter www.integrationsaemter.de findet sich eine Fülle an nützlichen Informationen und Kontaktadressen.

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