Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(...)
(2) Mit dieser Richtlinie werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass Websites - unabhängig von dem für den Zugang genutzten Gerät - und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen müssen. (...)
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
a) Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven Verwaltungsverfahren der von der betreffenden öffentlichen Stelle wahrgenommenen Aufgaben erforderlich;
b) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
c) live übertragene zeitbasierte Medien;
d) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
e) Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
f) Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund i) der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (z. B. Kontrast) oder ii) der Nichtverfügbarkeit automa tisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte;
g) Inhalte von Extranets und Intranets, d. h. Websites, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind, die vor dem (...) 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites eine grundlegende Überarbeitung erfahren;
h) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, d. h., die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten können Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online- Verwaltungsfunktionen beziehen.
Artikel 4 Anforderungen an den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.
Artikel 7 Zusätzliche Maßnahmen
1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit dieser Richtlinie bereitstellen und diese regelmäßig aktualisieren. Bei Websites wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format unter Verwendung der in Absatz 2 genannten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitgestellt und auf der entsprechenden Website veröffentlicht. Bei mobilen Anwendungen wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format unter Verwendung der in Absatz 2 genannten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitgestellt und muss auf der Website der öffentlichen Stelle, die die betreffende mobile Anwendung entwickelt hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung verfügbar sein. Die Erklärung enthält Folgendes:
a) eine Erläuterung zu den Teilen des Inhalts, die nicht barrierefrei zugänglich sind, und zu den Gründen für diese Unzugänglichkeit sowie gegebenenfalls zu den vorgesehenen barrierefrei zugänglichen Alternativen;
b) eine Beschreibung und eine Verlinkung des Feedback-Mechanismus, mit dem die Nutzer der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel ihrer Website oder mobilen Anwendung bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 mitteilen und die gemäß Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 5 ausgenommenen Informationen anfordern können;
c) einen Link zu dem in Artikel 9 beschriebenen Durchsetzungsverfahren, das in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf die Mitteilung oder die Anfrage in Anspruch genommen werden kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Stellen auf Mitteilungen oder Anfragen innerhalb einer vernünftigen Frist angemessen reagieren.
2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit. (...)
3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 auf andere als die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arten von Websites oder mobilen Anwendungen und insbesondere auf Websites oder mobile Anwendungen, die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften über den barrierefreien Zugang unterliegen, zu erleichtern.
4) Die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern Schulungsprogramme im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen für die einschlägigen Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen; die Programme sollen die Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen im Hinblick auf die Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung barrierefrei zugänglicher Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen schulen.
5) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um für die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4, deren Vorteile für Nutzer und Inhaber von Websites und mobilen Anwendungen und die Möglichkeit gemäß diesem Artikel, Feedback bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu erteilen, zu sensibilisieren. (...)
Artikel 8 Überwachung und Berichterstattung
1) Die Mitgliedstaaten überwachen periodisch, inwieweit Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 genügen, und wenden dabei die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Überwachungsmethode an.
2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Methode für die Überwachung, ob Websites und mobile Anwendungen den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 genügen. Diese Methode muss transparent, übertragbar, vergleichbar, reproduzierbar und leicht zu handhaben sein. (...)
3) Die in Absatz 2 genannte Überwachungsmethode kann Sachverständigenanalyse berücksichtigen und umfasst Folgendes:
a) Angaben zur Häufigkeit der Prüfungen sowie zur Auswahl von Stichproben der Websites und mobilen Anwendungen, die zu überwachen sind;
b) bei Websites Stichproben von Webseiten und der Inhalte dieser Seiten;
c) bei mobilen Anwendungen die zu prüfenden Inhalte unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der ersten Freigabe der Anwendung und der nachfolgenden Updates der Funktionalitäten;
d) eine Erläuterung, auf welche Weise die Erfüllung oder Nichterfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 ausreichend nachzuweisen ist, gegebenenfalls unter direkter Bezugnahme auf die einschlägigen Beschreibungen in der harmonisierten Norm bzw. - falls eine solche nicht existiert - in den in Artikel 6 Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen oder in der in Artikel 6 Absatz 3 genannten europäischen Norm, und
e) bei Feststellung von Mängeln einen Mechanismus zur Bereitstellung von Daten und Informationen über die Einhaltung der in Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 in einem Format, das von öffentlichen Stellen verwendet werden kann, um die Mängel zu beheben, und
f) angemessene Vorkehrungen, einschließlich, falls erforderlich, Beispielen und Leitlinien, für automatische und manuelle Tests und Tests der Benutzerfreundlichkeit, in Kombination mit den Einstellungen für die Probenahme, in einer Weise, die mit der Häufigkeit der Prüfungen und der Berichterstattung vereinbar ist.
4) Spätestens ab dem 23. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten. (...)
7) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 23. September 2018 darüber, welche Stelle benannt wurde, um die Überwachung und Berichterstattungsfunktionen durchzuführen.
Artikel 9 Durchsetzungsverfahren
1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit eines angemessenen und wirksamen Durchsetzungsverfahrens, um die Einhaltung dieser Richtlinie in Bezug auf die Anforderungen in Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 1 zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Durchsetzungsverfahren vorhanden ist, wie z. B. die Möglichkeit, sich an einen Ombudsmann zu wenden, um eine wirksame Behandlung der erhaltenen Mitteilungen oder Anträge gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten und um die Bewertung gemäß Artikel 5 zu überprüfen. (...)