Bildschirmlesegeräte vergrößern auf elektronischem Weg Objekte, die über eine Kamera eingelesen werden. Die Ausgabe erfolgt über einen Bildschirm. Eine Vergrößerung ist bis zu 60-fach möglich.
Sie sind speziell auf die Bedürfnisse mittel- und hochgradig Sehbehinderter ausgerichtet. Es handelt sich um Hilfsmittel im Sinn von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V.
Im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V sind sie in der Produktgruppe 25 (Sehhilfen) unter Nr. 25.21.85 aufgeführt. 25 = Produktgruppe: Sehhilfen; 21 = Anwendungsort: Auge/Sehorgan; 85 = Untergruppe: elektronische vergrößernde Sehhilfen. Die Produktart: Bildschirmlesegeräte findet sich unter Nr. 0001-0999.
Ein Visus von 0,1 und weniger begründet in der Regel eine Indikation für die Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät. Bei einem besseren Visus kann die Indikation gegeben sein, wenn weitere Störungen des Sehvermögens, wie Blendempfindlichkeit, Nystagmus oder Gesichtsfeldausfälle vorliegen.
Das BSG hat schon mit Urteil vom 24. April 1979, Az.: 3 RK 20/78 = SozR 2200 § 182b Nr. 12 - die Hilfsmitteleigenschaft eines Bildschirmlesegerätes (damals noch als Fernsehlesegerät bezeichnet) anerkannt. In seinem Urteil vom 21. November 1991, Az.: 3 RK 43/89 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 4 - hat es Anforderungen zur Beachtung der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V) aufgestellt. Obwohl es sich beim Bildschirmlesegerät um ein Hilfsmittel handelt, das unmittelbar an der Behinderung (Sehverlust) ansetzt, ist es nach dieser Entscheidung notwendig, dass die Behinderung nicht nur in einem unwesentlichen Umfang ausgeglichen wird. Es kommt darauf an, dass der Versicherte mit dem Bildschirmlesegerät seinen Lesebedarf befriedigen kann.
Bei der Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät müssen besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. So hat das LSG Niedersachsen mit Urteil vom 28. Juni 2001, Az.: L 4 KR 139/99 (NZS 2002, 261-263) entschieden, dass die Krankenkasse verpflichtet ist, die Klägerin mit einem Bildschirmlesegerät mit einer Autofocus-Funktion auszustatten. Dieses Gerät stellt die Tiefenschärfe automatisch nach, wenn die Wiedergabe z. B. bei dicken Büchern im Bereich des Buchfalzes unscharf wird. Die Schärfenschwankungen haben bei der Klägerin infolge ihres Augenleidens zu erheblichen Störungen (Schwindelanfälle) geführt. Obwohl die Krankenkassen regelmäßig nur Bildschirmlesegeräte mit Schwarz-Weiß-Wiedergabe gewähren, wurde in diesem Fall die Beklagte zur vollen Kostenübernahme für ein Bildschirmlesegerät mit Farbwiedergabe verurteilt, weil nur solche Geräte mit einer Autofocus-Funktion auf dem Markt erhältlich waren.
Ein Bildschirmlesegerät mit Echtfarben ist nach dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2003 - L 16 KR 3/03 - kein zum Behinderungsausgleich erforderliches Hilfsmittel. Das Hilfsmittel der GKV orientiert sich an den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Die Rechtsprechung versteht diese nur i.S. eines Basisausgleichs und nicht i.S. eines vollständigen Gleichziehens mit allen Möglichkeiten eines Gesunden. Diesem Ausgleich genügt nach diesem Urteil ein schwarz-weiß-Bildschirmlesegerät.
Mobile elektronische Lesegeräte, wie z. B. die Maxportbrille dienen ebenfalls dem Grundbedürfnis des Lesens. Sie fallen deshalb nach dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2002, Az.: L 5 KR 93/02 - ebenfalls in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen. Der Lesebedarf besteht auch außerhalb der häuslichen Umgebung und z. B. auch am Urlaubsort. Voraussetzung ist, dass andere Sehhilfen außerhalb der Wohnung nicht ausreichen. Offen gelassen hat das LSG die Frage, ob neben dem mobilen elektronischen Lesegerät auch die Versorgung mit einem stationären Bildschirmlesegerät verlangt werden kann.